29.08.2014

BVerfG-Vorlage: OVG NRW hält Rohrleitungsgesetz für die Kohlenstoffmonoxid-Pipeline der Bayer AG für verfassungswidrig

In einem Verfahren gegen die Kohlenstoffmonoxid-Pipeline der Bayer AG hat das OVG NRW dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das OVG sieht in dem Rohrleitungsgesetz einen Verstoß gegen das durch Art. 14 GG geschützte Grundrecht der Anwohner auf Eigentum.

OVG NRW 28.8.2013, 20 A 1923/11
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit einer Kohlenstoffmonoxid-Pipeline der Bayer AG zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen und insbes. die Frage, ob das hierzu ergangene Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitungsanlage mit Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG vereinbar ist.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ließ mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.2.2007 den Bau und Betrieb einer Pipeline zu, die die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der Bayer AG in Krefeld-Uerdingen und Dormagen verbinden soll, etwa 66 km lang ist und überwiegend rechtsrheinisch verläuft. Die Pipeline ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb. Um die Enteignung der für die Pipeline benötigten Grundstücke zu ermöglichen, erließ der Landtag NRW am 21.3.2006 ein gesondertes (Rohrleitung-)Gesetz. Nach diesem Gesetz dient die Pipeline, was Voraussetzung für eine Enteignung ist, auch dem Wohl der Allgemeinheit.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes sollen u.a. auch die Kläger enteignet werden. Mit ihrer Klage begehren sie vorrangig die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf. Zur Entscheidung über dieses Begehren kommt es maßgeblich darauf an, ob das Rohrleitungsgesetz verfassungsgemäß ist. Das OVG hat das Verfahren in diesem Zusammenhang ausgesetzt, und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Das OVG sieht in dem Rohrleitungsgesetz einen Verstoß gegen das durch Art. 14 GG geschützte Grundrecht der Kläger auf Eigentum.

Die Pipeline stellt im Ausgangspunkt ein privatnütziges Vorhaben dar, durch das das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werden kann. Deshalb muss sich das Rohrleitungsgesetz an den hohen Anforderungen messen lassen, die das GG für eine Enteignung zu Gunsten privater Unternehmen enthält. Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Einschätzungsspielraum, muss aber den Enteignungszweck hinreichend bestimmt festlegen und den Enteignungsbegünstigten ausreichend an diesen Enteignungszweck binden. Beides ist durch das Rohrleitungsgesetz nicht geschehen.

OVG NRW PM vom 28.8.2014
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