Carglass darf Feinstaubplaketten an ausgetauschten Windschutzscheiben anbringen
VG Düsseldorf 10.5.2016, 3 K 6622/13Die klagende Carglass GmbH ist ein bundesweit agierendes Unternehmen, das auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugglas spezialisiert ist. Abgasuntersuchungen nimmt sie bislang nicht vor. 77 ihrer sog. Service-Center befinden sich in Nordrhein-Westfalen.
Die Klägerin möchte den Austausch von Windschutzscheiben mit der Anbringung einer neuen Feinstaubplakette verbinden und zu diesem Zweck an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt einrichten und diese als solche nach der StVZO anerkennen lassen. Die einzelnen Reparaturwerkstätten sollen sodann mit dem Abringen und Befestigen der Feinstaubplaketten beauftragt werden. Das beklagte Land hält dieses Modell für unvereinbar mit der 35. BImSchV und der StVZO.
Das OLG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum OVG Münster wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenso zugelassen wie auch die Sprungrevision zum BVerwG.
Die Gründe:
Nach der 35. BImSchV darf die Carglass GmbH in ganz NRW Feinstaubplaketten ausgeben, wenn sie an ihrem Hauptsitz eine Abgasuntersuchungswerkstatt eingerichtet hat und diese als solche anerkennt wurde. Mit den einschlägigen Regelungen und insbesondere auch dem Umweltschutz ist es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung in Gestalt der Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe eines Kundenfahrzeugs in der Abgasuntersuchungswerkstatt vorgenommen wird. Nur für diesen Arbeitsschritt sind emissionsspezifische Fachkenntnisse erforderlich.
Die weiteren Arbeitsschritte einschließlich des Ausfüllens der von der Abgasuntersuchungswerkstatt bestimmten Feinstaubplakette sind an fachunkundiges Personal auch außerhalb (im Sinne von örtlich entfernt) der Abgasuntersuchungswerkstatt delegierbar. Entscheidend ist dabei, dass das Handeln der mit dem Ausfüllen beauftragten Personen der Carglass GmbH rechtlich zugerechnet werden kann. Dieser Anforderung wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass in den Servicecentern weisungsunterworfene Mitarbeiter der als GmbH ohne Verwendung eines Franchise-Modells agierenden Klägerin beauftragt werden.