17.12.2018

Champagner-Sorbet muss nach Champagner schmecken

"Champagne" wird bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschmack des Produkts bestimmt. § 135 MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden.

BGH v. 19.7.2018 - I ZR 268/14
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner befassten Winzer und Champagner-Firmen angeschlossen sind. Die Streithelferin der Beklagten stellt Tiefkühlprodukte her, darunter ein "Champagner Sorbet", das die Beklagte, ein Lebensmittel-Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produktverpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in Prospekten bewarb.

Nach der Zutatenliste auf der Unterseite der Produktverpackung setzte sich das von der Beklagten vertriebene "Champagner Sorbet" aus folgenden Zutaten zusammen:

Wasser, Zucker, Champagner (12%), Maltodextrine, Glucosesirup, Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürliches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure.

Der Kläger sieht in dem Vertrieb des Tiefkühlprodukts unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne".

Der Kläger sah in dem Vertrieb des Tiefkühlprodukts unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne". Das LG gab der darauffolgenden Unterlassungsklage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hat der BGH zunächst den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen. Nach der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 20.12.2017 - C-393/16) hat es das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnte ein Anspruch des Klägers in analoger Anwendung des § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie gem. Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht verneint werden.

Weinbauerzeugnisse (mit Ausnahme von Weinessig), aromatisierte Weine und Spirituosen nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) 510/2006 und nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnungen ausdrücklich ausgeschlossen. Damit können die Rechtsfolgen, die in § 135 MarkenG für den Fall der Verletzung der in diesen Verordnungen niedergelegten Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben vorgesehen sind, bei Verletzungen der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Schutztatbestände nicht unmittelbar angewandt werden. Infolgedessen ist § 135 MarkenG auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnte eine Ausnutzung des Ansehens der Bezeichnung "Champagne" i.S.d. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht verneint werden. Das OLG hatte angenommen, es fehle an einer Ausnutzung des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung, weil sich die Beklagte auf ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Verwendung berufen könne. Die Aufnahme der Ursprungsbezeichnung in die Produktbezeichnung entspreche nämlich den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs, weil der Begriff "Champagner Sorbet" in der deutschen Sprache und Küchenliteratur eine feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagnerzusatz sei. Die Zutat sei zudem mit einem wesentlich anzusehenden Anteil von 12% im Produkt der Beklagten enthalten. Diese Beurteilung hält allerdings der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" wird bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschmack des Produkts bestimmt. Die Zutat Champagner bestimmt nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vorrangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem ersten Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen. Bestimmt die Zutat Champagner nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, so liegt regelmäßig zugleich eine Irreführung i.S.d. Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Ver-ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.

Für die Prüfung, ob eine Ausnutzung des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagner" i.S.d. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorliegt, wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zur geschmacksbestimmenden Eigenschaft der Zutat Champagner nachzuholen haben. Sofern es an dieser Eigenschaft fehlen sollte, dürfte zugleich eine Irreführung i.S.d. Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegeben sein.

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