Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes Unternehmen
VG Berlin v. 3.6.2022 - VG 26 K 129/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin zunächst unter bestimmten Beschränkungen geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung, etwa Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen. Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe beantragen, die bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (sog. November-/Dezemberhilfe).
Zum 16.12.2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen. Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrückungshilfe III vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.
Das VG wies die Klage ab. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg möglich.
Die Gründe:
Die unterschiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheidet sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt werden, lässt sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben bzw. online erledigen.
Hinzu kommt, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen sind und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schließungsdauer abnimmt. Nicht jedem von den wirtschaftlichen Wirkungen der Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen ist daher eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zu gewähren gewesen.
Mehr zum Thema:
VG Berlin PM Nr. 23 vom 21.6.2022
Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin zunächst unter bestimmten Beschränkungen geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung, etwa Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen. Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe beantragen, die bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (sog. November-/Dezemberhilfe).
Zum 16.12.2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen. Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrückungshilfe III vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.
Das VG wies die Klage ab. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg möglich.
Die Gründe:
Die unterschiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheidet sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt werden, lässt sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben bzw. online erledigen.
Hinzu kommt, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen sind und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schließungsdauer abnimmt. Nicht jedem von den wirtschaftlichen Wirkungen der Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen ist daher eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zu gewähren gewesen.
- KURZBEITRAG: Verbesserungen für angeschlossene Gaststättenbetriebe bei November- und Dezemberhilfe erzielt, IWWBBP 2021, 082
- AUFSATZ: Umfang und Grenzen staatlicher Ersatz- und Entschädigungsleistungen in Pandemiezeiten, Peter Itzel, MDR 2022, 729
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