Darf ein Urheberrechtsinhaber gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung klagen?
OVG Rheinland-Pfalz v. 22.3.2021 - 8 B 10170/21
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wandte sich als Erbe eines Architekten unter Berufung auf dessen im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangenes Urheberrecht gegen den Vollzug einer von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung einer ehemaligen Kirche. Nachdem erhebliche Schäden an der Dachkonstruktion aufgetreten waren und die Kirche wegen Einsturzgefahr nicht mehr genutzt werden konnte, wurde sie im August 2016 durch Dekret des Bischofs profaniert. In der Folgezeit erwarb die Beigeladene das ehemalige Kirchengrundstück und entwickelte Pläne zur Umgestaltung der Gebäude und Freiflächen zu einem Wohnhaus.
Nachdem er von dem bevorstehenden Beginn von Baumaßnahmen erfahren hatte, erhob der Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger des Architekten Widerspruch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung unter Berufung auf das auf ihn übergegangene und noch nicht durch Zeitablauf erloschene Urheberrecht. Er war der Ansicht, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.
Das VG lehnte den Antrag als unzulässig ab. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OVG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Eilantrag des Antragstellers, gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung aufschiebende Wirkung hat, ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil sein Widerspruch gegen die Genehmigung mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässig ist.
Kommt die Gewährung von (Verwaltungs-)Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsaktes nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass; damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten - seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn (öffentlich-rechtlich) nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt.
Anders als der Denkmaleigentümer trägt der Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts an einem Werk der Baukunst - wie hier der Antragsteller als Erbe des Architekten des Gebäudes - im Falle von dessen denkmalrechtlicher Unterschutzstellung keine denkmalschutzrechtlichen Lasten. Zudem stellt sich das Hinzutreten des Denkmalschutzrechts für den Urheber eines Werks der Baukunst als "zufällig" dar: Bei anderen Kunstwerken, für die sich die Frage des Denkmalschutzes von vornherein nicht stellt, kann das Schutzanliegen des Urhebers ausschließlich über das Urheberrecht verwirklicht werden. Da der denkmalrechtliche Schutz nur im öffentlichen Interesse liegt und der Konkretisierung des kulturstaatlichen Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung von Kulturdenkmälern dient, ist das Denkmalschutzrecht nicht darauf gerichtet, den am Bau beteiligten Künstlern weitergehende Rechtspositionen einzuräumen; diese haben deshalb auch keinen Anspruch auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller zur Begründung einer Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG stützen kann. Denn zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützten Urheberrecht stehen dem Antragsteller die Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Urhebergesetz zur Verfügung; diese gewährleisten effektiven Rechtsschutz auch im Falle von Veränderungen künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gem. § 104 UrhG - auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage nach § 97 Abs. 1 UrhG, einschließlich der im ordentlichen Rechtsweg gegebenen Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung sind Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke nur zulässig, wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind; dies gilt grundsätzlich auch im Falle des postmortalen Urheberrechtsschutzes zugunsten der Erben des Architekten eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Baukunst. Dass in dieser auch hier vorliegenden Fallkonstellation aus Gründen des effektiven Eigentumsschutzes eine rechtliche Notwendigkeit für eine "Verdoppelung" des Rechtsschutzes durch Anerkennung einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Klagemöglichkeit bestehen könnte, ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
Justizportal Rheinland-Pfalz
Der Antragsteller wandte sich als Erbe eines Architekten unter Berufung auf dessen im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangenes Urheberrecht gegen den Vollzug einer von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung einer ehemaligen Kirche. Nachdem erhebliche Schäden an der Dachkonstruktion aufgetreten waren und die Kirche wegen Einsturzgefahr nicht mehr genutzt werden konnte, wurde sie im August 2016 durch Dekret des Bischofs profaniert. In der Folgezeit erwarb die Beigeladene das ehemalige Kirchengrundstück und entwickelte Pläne zur Umgestaltung der Gebäude und Freiflächen zu einem Wohnhaus.
Nachdem er von dem bevorstehenden Beginn von Baumaßnahmen erfahren hatte, erhob der Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger des Architekten Widerspruch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung unter Berufung auf das auf ihn übergegangene und noch nicht durch Zeitablauf erloschene Urheberrecht. Er war der Ansicht, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.
Das VG lehnte den Antrag als unzulässig ab. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OVG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Eilantrag des Antragstellers, gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung aufschiebende Wirkung hat, ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil sein Widerspruch gegen die Genehmigung mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässig ist.
Kommt die Gewährung von (Verwaltungs-)Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsaktes nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass; damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten - seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn (öffentlich-rechtlich) nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt.
Anders als der Denkmaleigentümer trägt der Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts an einem Werk der Baukunst - wie hier der Antragsteller als Erbe des Architekten des Gebäudes - im Falle von dessen denkmalrechtlicher Unterschutzstellung keine denkmalschutzrechtlichen Lasten. Zudem stellt sich das Hinzutreten des Denkmalschutzrechts für den Urheber eines Werks der Baukunst als "zufällig" dar: Bei anderen Kunstwerken, für die sich die Frage des Denkmalschutzes von vornherein nicht stellt, kann das Schutzanliegen des Urhebers ausschließlich über das Urheberrecht verwirklicht werden. Da der denkmalrechtliche Schutz nur im öffentlichen Interesse liegt und der Konkretisierung des kulturstaatlichen Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung von Kulturdenkmälern dient, ist das Denkmalschutzrecht nicht darauf gerichtet, den am Bau beteiligten Künstlern weitergehende Rechtspositionen einzuräumen; diese haben deshalb auch keinen Anspruch auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller zur Begründung einer Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG stützen kann. Denn zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützten Urheberrecht stehen dem Antragsteller die Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Urhebergesetz zur Verfügung; diese gewährleisten effektiven Rechtsschutz auch im Falle von Veränderungen künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gem. § 104 UrhG - auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage nach § 97 Abs. 1 UrhG, einschließlich der im ordentlichen Rechtsweg gegebenen Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung sind Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke nur zulässig, wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind; dies gilt grundsätzlich auch im Falle des postmortalen Urheberrechtsschutzes zugunsten der Erben des Architekten eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Baukunst. Dass in dieser auch hier vorliegenden Fallkonstellation aus Gründen des effektiven Eigentumsschutzes eine rechtliche Notwendigkeit für eine "Verdoppelung" des Rechtsschutzes durch Anerkennung einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Klagemöglichkeit bestehen könnte, ist auch für den Senat nicht ersichtlich.