26.06.2018

Das Zeichen france.com kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Frankreich ist berechtigt, der Eintragung des Zeichens france.com zu widersprechen. Das EuG hat sich insbesondere mit den Erwägungen des EUIPO zum Vergleich zweier einander gegenüberstehender Zeichen und zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr auseinandergesetzt.

EuG 26.6.2018, T-71/17
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2014 beantragte Herr Jean-Noël Frydman, der später seine Rechte an die amerikanische Gesellschaft France.com abtrat, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung eines Bildzeichens als Unionsmarke für Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Online-Publikationen. Das Zeichen zeigt ein Fünfeck in den Farben der französischen Nationalflagge, auf dem der Eiffelturm in skizzenhafter Darstellung abgebildet ist, sowie - rechts daneben - den Schriftzug "FRANCE.com"

Frankreich erhob dagegen Widerspruch unter Berufung auf eine andere Unionsmarke, die es im Jahr 2010 beim EUIPO hatte eintragen lassen. Diese Marke zeigt ebenfalls in symbolhafter Darstellung den Eiffelturm mit einer französischen Flagge sowie - unterhalb - den Schriftzug "france".

Das EUIPO gab dem Widerspruch Frankreichs mit der Begründung statt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet einen hohen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen und identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassten, so dass sich eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen lasse. Da die Gesellschaft France.com mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden ist, beantragte sie beim EuG ihre Aufhebung.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Das Zeichen der Gesellschaft France.com kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Beim visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ist - entgegen der Einschätzung des EUIPO - festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet angesichts der Unterschiede bei ihren Bestandteilen und ihrer allgemeinen visuellen Gestaltung nur eine geringe visuelle Ähnlichkeit besteht. In klanglicher Hinsicht hat das EUIPO hingegen zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen fast identisch sind, da davon ausgegangen werden kann, dass zahlreiche Verbraucher auf das Zeichen der Gesellschaft France.com allein mit dem Wort "France" Bezug nehmen werden, weil die Abkürzung ".com" als Hinweis auf eine Website verstanden wird.

Im Übrigen ist dem EUIPO auch darin beizupflichten, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich ähneln, da sie das gleiche Konzept vermitteln (und zwar Frankreich, den Eiffelturm und die Farben der französischen Flagge) und da sich das Vorhandensein des Wortbestandteils ".com" im Zeichen der Gesellschaft France.com nicht auf die begriffliche Identität der Zeichen auswirkt.

In Anbetracht der Tatsache, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassen und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht einen besonders hohen Grad der Ähnlichkeit aufweisen, ist eine Verwechslungsgefahr als gegeben anzusehen. Folglich ist Frankreich, wie das EUIPO entschieden hat, berechtigt, der Eintragung des Zeichens france.com zu widersprechen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 91 vom 26.6.2018
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