Datenschutz: Anordnungen zur Deaktivierung von Fanpages bei Facebook aufgehoben
Schleswig-Holsteinisches VG 9.10.2013, 8 A 218/11 u.a.Die Kläger, drei schleswig-holsteinische Unternehmen, betreiben bei Facebook eine Fanpages. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ordnete an, diese Fanpages zu deaktivieren. Zur Begründung führte das ULD aus, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber der Fanpages seien hierfür mitverantwortlich.
Das VG gab den hiergegen gerichteten Klagen statt und hob die streitigen Anordnungen des ULD auf. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache wurde die Berufung zugelassen.
Die Gründe:
Das ULD hat zu Unrecht angeordnet, die Facebook-Fanpages der Kläger zu deaktivieren. Es kann vorliegend offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls ist der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus dem BDSG und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach ist nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung hat. Dementsprechend fehlt es vorliegend an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stellt die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber kann lediglich seine Inhalte einstellen, hat aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.