Datenschutz: Europäische Kommission leitet Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für einen sicheren Datenverkehr mit den USA ein
Der Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses, in dem die von der Kommission durchgeführte Bewertung des US-Rechtsrahmens berücksichtigt und der Schluss gezogen wird, dass letzterer Garantien bietet, die mit denen der EU vergleichbar sind, ist nunmehr veröffentlicht und dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zur Stellungnahme übermittelt worden. In dem Beschlussentwurf wird der Schluss gezogen, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden.
Zentrale Aspekte
US-Unternehmen können sich dem Datenschutzrahmen EU-USA anschließen, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten, darunter beispielsweise die Pflichten, personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, und den Fortbestand des Schutzes zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden. Zudem sollen gegebenenfalls allen EU-Bürgerinnen und -Bürgern, deren personenbezogene Daten in einer gegen den Rahmen verstoßenden Art und Weise behandelt werden, verschiedene Rechtsbehelfe offenstehen (unter anderem unentgeltliche Streitbeilegungsverfahren und eine Schiedsstelle).
Darüber hinaus sieht der US-Rechtsrahmen bestimmte Beschränkungen und Garantien in Bezug auf den Zugang von US-Behörden zu Daten vor, insbesondere für Datenzugriffe zum Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit. Dazu gehören die neuen, mit dem US-Dekret eingeführten Vorschriften, in denen die vom Gerichtshof der Europäischen Union im "Schrems II"-Urteil angeführten Kritikpunkte aufgegriffen werden:
- Der Zugang der US-Nachrichtendienste zu europäischen Daten soll auf das zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt sein;
- EU-Bürger sollen im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch US-Nachrichtendienste auf ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsbehelfsverfahren zurückgreifen können, das auch die Befassung eines neu geschaffenen Gerichts zur Datenschutzüberprüfung einschließt. Dieses Gericht soll etwaige Beschwerden von EU-Bürgerinnen und -Bürgern unabhängig untersuchen und beilegen, unter anderem durch die Anordnung verbindlicher Abhilfemaßnahmen.
Europäische Unternehmen sollen sich auf diese Garantien für transatlantische Datenübermittlungen auch dann verlassen können, wenn sie andere Übermittlungsverfahren wie die Verwendung von Standardvertragsklauseln oder verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften nutzen.
Nächste Schritte
Der Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses wird nun das Annahmeverfahren durchlaufen: In einem ersten Schritt hat die Kommission ihren Beschlussentwurf dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) vorgelegt. Anschließend wird die Kommission die Zustimmung eines Ausschusses einholen, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Darüber hinaus hat das Europäische Parlament ein Recht auf die Kontrolle von Angemessenheitsbeschlüssen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann die Kommission den endgültigen Angemessenheitsbeschluss annehmen.
Die Funktionsweise des Datenschutzrahmens EU-USA soll regelmäßig gemeinsam von der Europäischen Kommission und den europäischen Datenschutzbehörden sowie von den zuständigen US-Behörden überprüft werden. Die erste Überprüfung soll binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, um zu ermitteln, ob alle einschlägigen Elemente des US-Rechtsrahmens vollständig umgesetzt wurden und in der Praxis wirksam funktionieren.
Hintergrund
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass ein Drittland ein "angemessenes Schutzniveau" bietet, das heißt einen Schutz personenbezogener Daten, der dem in der EU gebotenen Schutz der Sache nach gleichwertig ist. Angemessenheitsbeschlüsse haben zur Folge, dass personenbezogene Daten aus der EU (sowie aus Norwegen, Liechtenstein und Island) in ein Drittland übermittelt werden können, ohne dass es weiterer Schutzmaßnahmen bedarf.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union den vorherigen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA für ungültig erklärt hatte, nahmen die Europäische Kommission und die US-Regierung Gespräche über einen neuen Rahmen auf, in dem die vom Gerichtshof erhobenen Bedenken angegangen wurden.
Im März 2022 verkündeten Präsidentin von der Leyen und Präsidentin Biden nach intensiven Verhandlungen zwischen den Verhandlungsführern (Kommissionsmitglied Reynders und US-Handelsministerin Raimondo) eine grundsätzliche Einigung über einen neuen transatlantischen Rahmen für die Datenübermittlung. Im Oktober 2022 unterzeichnete Präsident Biden ein einschlägiges Dekret (Executive Order on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities), das durch Verordnungen des US-Generalstaatsanwalts ergänzt wurde. Mit diesen beiden Instrumenten wurden die von den USA eingegangenen Verpflichtungen in US-amerikanisches Recht umgesetzt und die betreffenden Pflichten der US-amerikanischen Unternehmen ergänzt. Auf dieser Grundlage hat die Kommission nunmehr einen Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zum Datenschutzrahmen EU-USA vorgelegt.
Sobald der Angemessenheitsbeschluss angenommen worden ist, können europäische Unternehmen personenbezogene Daten an teilnehmende Unternehmen in den Vereinigten Staaten übermitteln, ohne zusätzliche Datenschutzgarantien einführen zu müssen.
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Aufsatz:
Datentransfer mit den USA auf der Grundlage der Executive Order von Präsident Biden vom 7.10.2022
Mathias Lejeune, CR 2022, 775
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