Datenschutzkonferenz gibt Auslegungshilfen zur DSGVO heraus
Datenschutzkonferenz - DSK, 4.7.2017Das Kurzpapier Nr.1 befasst sich mit dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und dessen notwendigen Inhalten. Die Pflicht zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses aus dem BDSG wird abgelöst und erweitert durch eine Pflicht zur Aufstellung eines Verzeichnisses aller automatisierten und nichtautomatisierten Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten. Verpflichtet wird jeder Verantwortliche und auch jeder Auftragsverarbeiter.
Aufsichtsbefugnisse
Im Kurzpapier Nr.2 geht es um die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überprüfen und durchzusetzen. In der DSGVO sind verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse und auch die Verhängung von (teils erheblichen) Geldbußen vorgesehen (insb. Art. 58 und 83 DSGVO).
Datenverarbeitung und Werbung
Kurzpapier Nr.3 stellt dar, wann nach der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung zulässig ist. Neben einer Einwilligung wird die Zulässigkeit zukünftig anhand einer Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO zu ermitteln sein.
Alle Vorschläge der DSK stehen unter dem Vorbehalt einer eventuell abweichenden Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO).
Linkhinweis:
Die zugrundeliegende Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg finden Sie hier.
Zu den Kurzpapieren der DSK gelangen Sie hier.