Datenschutzkonferenz: Positionspapier zur Anwendbarkeit des TMG unter der DSGVO
Datenschutzkonferenz - DSK, 26.4.2018Die vom EU-Gesetzgeber geplante ePrivacy-Verordnung soll ein neues Regelungsregime im Hinblick auf elektronische Kommunikation mit sich bringen. Das Gesetzgebungsverfahren dazu verzögert sich voraussichtlich über das Jahr 2018 hinaus, so dass es während des Interims bei den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie bleibt. Deshalb stellt sich die Frage, ob und inwieweit nationale Regelungen im bereichsspezifischen Datenschutz im TKG und im TMG neben der DSGVO anwendbar sind.
Ansatz der DSK
Die DSK geht in ihrem Positionspaper auf das ab dem 25.5.2018 bestehende Verhältnis zwischen DSGVO, ePrivacy-Richtlinie und TMG ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere die §§ 12, 13 und 15 TMG aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO nicht mehr angewendet und so auch keine Rechtsgrundlage etwa für Tracking-Mechanismen mehr darstellen können.
Datenverarbeitungen von Telemedien-Diensteanbietern müssen sich nun an den Voraussetzungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), b) oder f) DSGVO orientieren. Vor dem Einsatz von Tracking-Mechanismen wird daher laut der DSK immer eine den Anforderungen der DSGVO entsprechende Einwilligung des Nutzers eingeholt werden müssen.
Linkhinweis:
Das Positionspapier der DSK finden Sie hier.