11.07.2014

Der Sinn einer in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Äußerung ist stets im Gesamtzusammenhang zu deuten

Bei der Auslegung des Sinnes einer in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Äußerung ist diese immer in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Es ist daher unzulässig, sie aus dem sie betreffenden Kontext herauszulösen und rein isoliert zu betrachten.

BGH 27.5.2014, VI ZR 153/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Verlegerin einer deutschen Tageszeitung, die Klägerin war Chefredakteurin der deutschen Tageszeitung "taz". Mit der Klägerin führten die Autoren des Buches "Die vierte Gewalt" ein Interview, das Eingang in das Buch finden sollte. Die Klägerin verweigerte in der Folgezeit aber die Autorisierung des Interviews sowie ihr Einverständnis mit seinem Abdruck. Sie wies - zeitlich nach der Verweigerung der Autorisierung - gegenüber den Autoren allerdings auch darauf hin, dass das Interview "gut transkribiert" sei.

Die Beklagte berichtete in der Ausgabe vom 9.10.2008 der von ihr verlegten Zeitung über diesen Vorgang unter voller Namensnennung der Klägerin wie folgt:

"Die vierte Gewalt
taz-Chefin lässt Buch stoppen
B. M., die Chefredakteurin der taz, hat das Buch "Die vierte Gewalt" stoppen lassen, in dem sich ein Interview mit ihr befindet. Die Autoren versammeln in ihrem Band Interviews mit 26 Medienleuten, die sie nach ihren professionellen Maßstäben und privaten Ansichten befragen. Über die Autorisierung des Gesprächs mit B. M. kam es zum Streit. Die taz-Chefredakteurin fühlte sich von den Autoren schlecht behandelt, wie sie im Gespräch mit dieser Zeitung sagte. Die Autoren wiederum verwiesen darauf, dass M. die Abschrift des Gesprächs zunächst sogar gelobt habe und erst nach Monaten Probleme aufgetaucht seien. Strittig ist zwischen den Parteien die Frage, ob es der ausdrücklichen Autorisierung B. Ms. bedurfte, um das Interview abdrucken zu können oder nicht. Das ist vor dem Hintergrund, dass die taz vor fünf Jahren eine Kampagne gegen den Autorisierungswahn bei Presseinterviews betrieb, nicht ohne Pikanterie. Der Verlag muss das Interview nun aus dem Buch heraustrennen."

Mit dem Vorwurf, die dem Artikel zu entnehmende Aussage, sie habe die Abschrift des Gesprächs zunächst gelobt und erst nach Monaten seien Probleme aufgetaucht, sei erweislich falsch, weil sie, zeitlich umgekehrt, zuerst die Autorisierung verweigert und erst dann die Transkription gelobt habe, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und auf Widerruf sowie Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Gegendarstellung abzudrucken und den geforderten Widerruf zu erklären. Die Klägerin, die diese Ansprüche nicht weiterverfolgt hat, nimmt die Beklagte nunmehr auf Freistellung von der Forderung ihrer Rechtsanwälte in Anspruch, die durch die anwaltliche Geltendmachung des Gegendarstellungs- und des Widerrufsanspruchs entstanden sein soll.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besteht nicht. Es liegt schon kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor.

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.

Danach ist die angegriffene Berichterstattung nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zwar mag es zutreffen, dass der von der Klägerin beanstandete Satz isoliert betrachtet den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe, was auf die - gerade in der beruflichen Position der Klägerin - negativen Charaktereigenschaften der Unzuverlässigkeit und der Wankelmütigkeit hindeuten könnte. Im Gesamtzusammenhang des Artikels tritt dieser Aussagegehalt aber völlig in den Hintergrund.

Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsempfängers ist Gegenstand des Artikels die - zunächst neutrale - Darstellung eines Streits über die Autorisierung des von der Klägerin gegebenen Interviews. Hierzu werden dem Leser die unterschiedlichen Positionen der Klägerin einerseits und der Autoren des Buches "Die vierte Gewalt" andererseits mitgeteilt. Daran anknüpfend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit ihrem Verhalten in Widerspruch zu einer von "ihrer" Zeitung betriebenen "Kampagne gegen den Autorisierungswahn bei Presseinterviews" setzt.

Hierin liegt der eigentliche im Artikel gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf. Er knüpft alleine daran an, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Autorisierung eines von ihr gegebenen Interviews dessen Veröffentlichung verhindert hat, sie sich also, wenn es um sie persönlich geht, in einer Weise verhält, die gerade von "ihrer" Zeitung im Rahmen einer "Kampagne" kritisiert wurde. Dieser Vorwurf ist aber völlig unabhängig von der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie einerseits die Autorisierung verweigert und andererseits die Transkription gelobt hat.

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