16.10.2012

Der Vermerk "noch unbekannt" reicht nicht für einen Luftbeförderungsvertrag

Trägt ein Kunde bei einer Online-Buchung eines Fluges in eine Buchungsmaske unter der Rubrik "Person 2" den Vermerk "noch unbekannt" ein, ist dies nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont noch nicht als Namensangabe zu verstehen, was wiederum dem Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages entgegensteht. Ein Anspruch nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO setzt allerdings voraus, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird.

BGH 16.10.2012, X ZR 37/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt a.M. nach Larnaca und zurück für zwei Personen gebucht. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die entsprechenden Felder jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis:

"Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."

Die Beklagte übermittelte dem Kläger noch am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Betrag für zwei Hin- und Rückflüge i.H.v. insgesamt rund 365 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten Person angeben wollte, entgegnete ihm die Beklagte, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Dies tat der Kläger allerdings nicht und trat die Reise alleine an. Später verlangte er wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) i.H.v. 400 €.

AG und LG wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Berufungsgerichts habe der Kläger einen wirksamen Beförderungsvertrag geschlossen. Die Eingabe "noch unbekannt" sei nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont als Namensangabe zu verstehen. Aufgrund des eindeutigen Hinweises in der Buchungsmaske zur Namenseingabe habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass die Namensfelder etwas anderes als einen Namen enthielten.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des für die nicht erfolgte Beförderung einer zweiten Person gezahlten Entgelts.

Zwischen den Parteien war kein Vertrag über die Beförderung einer zweiten, vom Kläger zunächst nicht namentlich benannten Person geschlossen worden. Denn indem der Kläger in der Buchungsmaske als Vor- und Zuname der zweiten Person "noch unbekannt" eingab, bot er zwar der Beklagten den Abschluss eines Beförderungsvertrages an, bei dem er den Mitreisenden erst nachträglich benennen wollte. Dieses Angebot nahm die Beklagte aber weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln an. Gerade infolge der Angaben in der Buchungsmaske dahingehend, dass die Eingabe des Vor- und des Nachnamens des (zweiten) Passagiers für die Durchführung der Buchung erforderlich sei, und dem Hinweis, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen in dem Ausweis des Passagiers übereinstimmen müsse, konnte der Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont weder die Buchungsbestätigung noch die Einziehung des Entgelts dahin verstehen, dass die Beklagte ihm das Recht eingeräumt hätte, einen zweiten Fluggast nachträglich namentlich zu bestimmen.

Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung der zweiten von ihm nachbenannten Person zu. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlte es hier allerdings mangels Vertragsschlusses.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 174 vom 16.10.2012
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