Deutsche Bahn darf Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren nicht an Wohnsitz in Deutschland knüpfen
EuGH v. 2.5.2019 - C-28/18
Der Sachverhalt:
Der klagende österreichische Verbraucherschutzverein wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die Deutsche Bahn, die auch österreichischen Kunden die Buchung von Bahnfahrten per Internet anbietet. Er macht geltend, dass das Online-Zahlungssystem der Deutschen Bahn nicht mit der SEPA-Verordnung der EU vereinbar sei. Die Deutsche Bahn räumt nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit ein, Zahlungen per SEPA-Lastschriftverfahren vorzunehmen. Dies stelle laut Kläger nach der SEPA-Verordnung eine verbotene Diskriminierung dar.
Der Oberster Gerichtshof (Österreich) fragte den EuGH, ob die streitige Zahlungspraxis der Deutschen Bahn tatsächlich gegen die SEPA-Verordnung verstößt.
Die Gründe:
Die Zahlungspraxis bezüglich des SEPA-Lastschriftverfahrens läuft der SEPA-Verordnung zuwider.
Die SEPA-Verordnung verbietet einem Zahlungsempfänger vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist. Zwar schreibt die Deutsche Bahn nicht formal vor, ein Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat zu führen. Jedoch führen Kunden ihr Zahlungskonto in der Regel in dem Mitgliedsstaat, in dem sie auch wohnhaft sind. Daher ist die Vorgabe, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedsstaat haben muss, gleichbedeutend mit der Vorgabe, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist.
Die SEPA-Verordnung ist nicht im Lichte der Geoblocking-Verordnung auszulegen. Danach wäre eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes bei Zahlungsvorgängen erlaubt, wenn die Authentifizierungsanforderungen nicht erfüllt sind, was hier der Fall wäre. Jedoch findet die Geoblocking-Verordnung nur im Zusammenhang mit dieser Verordnung selbst Anwendung, deren Gegenstand sich jedoch erheblich von dem der SEPA-Verordnung unterscheidet. Diese enthält zudem keine Querverweise auf die Geoblocking-Verordnung.
Die Ungleichbehandlung kann auch nicht gerechtfertigt werden, da die SEPA-Verordnung keine Bestimmungen enthält, die bei Zahlungen im Lastschriftverfahren eine Rechtfertigung von Diskriminierungen aufgrund des Ortes, an dem das Konto des Zahlers unterhalten wird, zulassen. Ein Unternehmen ist nach der SEPA-Verordnung nicht dazu verpflichtet, seinen Kunden die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift anzubieten. Entscheidet es sich aber dafür, den Kunden diese Möglichkeit einzuräumen, hat es diesen Dienst in diskriminierungsfreier Weise anzubieten.
EuGH PM Nr. 54/19 vom 2.5.2019
Der klagende österreichische Verbraucherschutzverein wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die Deutsche Bahn, die auch österreichischen Kunden die Buchung von Bahnfahrten per Internet anbietet. Er macht geltend, dass das Online-Zahlungssystem der Deutschen Bahn nicht mit der SEPA-Verordnung der EU vereinbar sei. Die Deutsche Bahn räumt nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit ein, Zahlungen per SEPA-Lastschriftverfahren vorzunehmen. Dies stelle laut Kläger nach der SEPA-Verordnung eine verbotene Diskriminierung dar.
Der Oberster Gerichtshof (Österreich) fragte den EuGH, ob die streitige Zahlungspraxis der Deutschen Bahn tatsächlich gegen die SEPA-Verordnung verstößt.
Die Gründe:
Die Zahlungspraxis bezüglich des SEPA-Lastschriftverfahrens läuft der SEPA-Verordnung zuwider.
Die SEPA-Verordnung verbietet einem Zahlungsempfänger vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist. Zwar schreibt die Deutsche Bahn nicht formal vor, ein Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat zu führen. Jedoch führen Kunden ihr Zahlungskonto in der Regel in dem Mitgliedsstaat, in dem sie auch wohnhaft sind. Daher ist die Vorgabe, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedsstaat haben muss, gleichbedeutend mit der Vorgabe, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist.
Die SEPA-Verordnung ist nicht im Lichte der Geoblocking-Verordnung auszulegen. Danach wäre eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes bei Zahlungsvorgängen erlaubt, wenn die Authentifizierungsanforderungen nicht erfüllt sind, was hier der Fall wäre. Jedoch findet die Geoblocking-Verordnung nur im Zusammenhang mit dieser Verordnung selbst Anwendung, deren Gegenstand sich jedoch erheblich von dem der SEPA-Verordnung unterscheidet. Diese enthält zudem keine Querverweise auf die Geoblocking-Verordnung.
Die Ungleichbehandlung kann auch nicht gerechtfertigt werden, da die SEPA-Verordnung keine Bestimmungen enthält, die bei Zahlungen im Lastschriftverfahren eine Rechtfertigung von Diskriminierungen aufgrund des Ortes, an dem das Konto des Zahlers unterhalten wird, zulassen. Ein Unternehmen ist nach der SEPA-Verordnung nicht dazu verpflichtet, seinen Kunden die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift anzubieten. Entscheidet es sich aber dafür, den Kunden diese Möglichkeit einzuräumen, hat es diesen Dienst in diskriminierungsfreier Weise anzubieten.