Deutsche Mobilfunkbetreiber müssen technische Konfigurationen nicht auf im Ausland erworbene Handys anpassen
AG München 6.10.2015, 261 C 15987/15Die Klägerin ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern auf Antrag einen Mobilfunkanschluss frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Außerdem überlässt die Klägerin ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.
Der Beklagte ist ein Kunde der Klägerin aus München. Er hatte bereits vor zehn Jahren einen Mobilfunkvertrag mit ihr abgeschlossen. Ein Mobilfunkgerät war dabei nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der Beklagte in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen nicht mehr. Er war der Ansicht, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet sei, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionierten.
Die Klägerin forderte gerichtlich Zahlung der rückständigen Gebühren i.H.v. 872 €. Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch.
Der Mobilfunkbetreiber ist in einem solchen Fall nicht dazu verpflichtet, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Mobilfunkgerät verwendet werden kann. Schließlich kann nicht von einer allgemeinen Verkehrserwartung dahingehend ausgegangen werden, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen. Die Klägerin ist vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann.