31.05.2017

Deutsche Umwelthilfe darf Diesel-Pressemitteilung nicht weiter veröffentlichen

Die Deutsche Umwelthilfe darf eine Pressemitteilung zum Thema "Diesel-Manipulationen" bei Volkswagen nicht weiter veröffentlichen. Der Verein darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

LG Düsseldorf 31.5.2017, 12 O 68/17
Der Sachverhalt:
Die beklagte Deutsche Umwelthilfe e.V. veröffentlichte am 14.3.2017 eine Pressemitteilung. Anlass war eine Überprüfung der Stickoxide eines VW Golf VI Variant, der zuvor von der klagenden Volkswagen AG nachgerüstet worden war.

Hintergrund dieser Software-Nachrüstung war der im Herbst 2015 bekannt gewordene Umstand, dass bestimmte Dieselmotoren von VW über eine Motorsteuergerätesoftware mit Fahrzykluserkennung verfügen, so dass der Motor unter Laborbedingungen mehr Abgase zurückführt und sich weniger Stickoxide bilden. Im realen Fahrbetrieb befindet sich das Fahrzeug in einem anderen Modus, in dem wesentlich mehr Stickoxide gebildet werden.

Die Klägerin setzte sich bereits im März 2017 mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Pressemitteilung der Beklagten zur Wehr. Vorliegend verfolgt sie ihr Unterlassungsbegehren im Hauptsacheverfahren weiter.

Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann Berufung zum OLG einlegen.

Die Gründe:
Die Beklagte darf ihre Pressemitteilung nicht weiter veröffentlichen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

Der verständige Leser versteht die angegriffene Pressemitteilung der Beklagten vom 14.3.2017 so, dass die beim Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte nicht die gesetzliche Grenze der Emissionen einhalten, obwohl die Software des Golf nachgerüstet ist. Dieser Eindruck ist jedoch falsch. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung der Beklagten, die sie zu unterlassen hat.

Im Zusammenhang der gesamten Pressemitteilung erwecken die Aussagen beim unvoreingenommenen Leser einen falschen Eindruck und greifen damit rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein. Die Beklagte kann sich nicht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn der mit der Pressemitteilung erweckte Eindruck "Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte" ist unwahr.

Grenzwerte für Stickoxide sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Danach sind die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dass zukünftig nach der Verordnung (EG) 2016/427 Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb stattfinden sollen, ändert an der derzeit geltenden Gesetzeslage mit Messungen im Laborbetrieb nichts.

LG Düsseldorf vom 31.5.2017
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