03.12.2015

Devisengeschäfte als Bestandteil bestimmter Darlehen in Fremdwährung stellen keine Wertpapierdienstleistung dar

Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung sind, stellen keine Wertpapierdienstleistung dar. Sie unterliegen daher nicht den Unionsregelungen zum Anlegerschutz.

EuGH 3.12.2015, C-312/14
Der Sachverhalt:
Das beklagte Ehepaar aus Ungarn unterzeichnete bei der klagenden Banif Plus Bank einen Kredit zur Finanzierung eines Autokaufs. Um einen günstigeren Zinssatz zu erhalten als den, der für Darlehen in ungarischen Forint angeboten wurde, entschieden sich die Beklagten für einen Kredit in Fremdwährung und setzten sich damit während der Tilgungszeit dem Risiko der Bewertung dieser Devisen im Verhältnis zum Forint aus.

Im Rahmen der von der Klägerin beim Bezirksgericht Ráckeve, Ungarn, erhobenen Klage beantragten die Beklagten die Feststellung, dass Kreditverträge in Fremdwährung unter die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2004/39/EG) fallen, so dass die Bank als Kreditinstitut u.a. verpflichtet gewesen wäre, die Angemessenheit oder die Eignung der zu erbringenden Dienstleistung zu bewerten.

Das ungarische Gericht hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Erbringung einer Wertpapierdienstleistung angesehen werden kann, auf die die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie Anwendung finden. Ferner möchte das ungarische Gericht wissen, ob die Nichtbeachtung dieser Vorschriften zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags führt.

Die Gründe:
Devisengeschäfte, die Bestandteil von Darlehen in Fremdwährung sind, stellen keine Wertpapierdienstleistungen dar, so dass die Gewährung eines solchen Darlehens nicht den Bestimmungen der Richtlinie zum Anlegerschutz unterliegt. Ob dies vorliegend im Einzelnen zu bejahen ist, wird das vorlegende Gericht zu überprüfen haben.

In einer Rechtssache wie der vorliegenden können verschiedene Unionsregelungen zum Verbraucherschutz von Bedeutung sein. Dies gilt für die Richtlinie 93/132, die bereits Gegenstand eines EuGH-Urteils im Zusammenhang mit auf Devisen lautenden Darlehensverträgen war (EuGH 30.4.2014, C 26/13), sowie die Richtlinien 87/102/EWG und 2008/48/EG, die eine Reihe von Schutzvorschriften enthalten, die dem Darlehensgeber bestimmte Verpflichtungen u.a. zur Information des Verbrauchers auferlegen.

Die Devisengeschäfte, die im Rahmen der Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung wie des vorliegenden durchgeführt werden, sind Tätigkeiten, die sich zur Bereitstellung und Rückzahlung des Darlehens rein akzessorisch verhalten. Diese Geschäfte haben allein den Zweck, die Durchführung dieser beiden Hauptpflichten des Darlehensvertrags zu ermöglichen. Da der Kreditnehmer ausschließlich die Mittel erlangen möchte, um ein Konsumgut zu kaufen oder eine Dienstleistung zu erhalten, und nicht ein Wechselkursrisiko steuern oder auf den Wechselkurs von Devisen spekulieren will, ist der Zweck der in Rede stehenden Geschäfte nicht die Vornahme einer Wertpapierdienstleistung. Im Übrigen stellen diese Geschäfte nach der Richtlinie nicht selbst solche Dienstleistungen dar.

Die Devisengeschäfte im Streitfall sind darüber hinaus mit einem Instrument, dem Darlehensvertrag, verbunden, das selbst kein Finanzinstrument im Sinne der Richtlinie ist. Diese Geschäfte beziehen sich nicht auf einen Terminkontrakt, da sie nicht den Verkauf eines finanziellen Aktivums zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis zum Gegenstand haben. Vorliegend ist der für die Berechnung der Rückzahlungen zu berücksichtigende Wert der Devisen nicht im Voraus festgelegt, er wird vielmehr auf der Grundlage des Verkaufskurses dieser Devisen zum Fälligkeitszeitpunkt jeder Rate bestimmt.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 143 vom 3.12.2015
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