08.06.2017

Dextro Energy darf nicht mit angeblichen gesundheitlichen Vorzügen des Verzehrs von Glucose werben

Der EuGH hat bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können. Das Rechtsmittel von Dextro Energy gegen ein entsprechendes Urteil des EuG, wonach die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft, hatte vor dem EuGH demzufolge keinen Erfolg.

EuGH 8.6.2017, C-296/16 P
Der Sachverhalt:
Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g. Im Jahr 2011 beantragte Dextro Energy die Zulassung u.a. folgender gesundheitsbezogener Angaben: "Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt", "Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung", "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei", "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei" und "Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei".

Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab. Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte.

Das EuG wies die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Kommission. Das Rechtsmittel von Dextro Energy hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das EuG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission, auch wenn sie die Stellungnahmen der EFSA (deren Aufgabe lediglich darin besteht, zu prüfen, ob die gesundheitsbezogenen Angaben durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind und ob ihre Formulierung bestimmten Kriterien entspricht) nicht in Frage gestellt hat, im Rahmen des Risikomanagements die Vorschriften des Unionsrechts und sonstige relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat.

Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, war die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend sind und daher nicht zugelassen werden können. Auch insoweit war die Entscheidung des EuG nicht zu beanstanden. Keines der von Dextro Energy mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Argumente greift durch.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 58 vom 8.6.2017
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