19.10.2017

Dextro Energy: Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, wobei eine Warenformmarke nur dann als Marke nicht schutzfähig ist, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Während die Quaderform der Traubenzuckertäfelchen von Dextro Energy und deren V-förmigen Einkerbungen technische Funktionen haben, gilt dies für ihre abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten nicht.

BGH 18.10.2017, I ZB 3/17 u.a.
Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Traubenzucker" registriert (Dextro Energy). Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive. Der Löschungsantragsteller beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.

Das Deutsche Patent- und Markenamt ordnete die Löschung der Marken an. Die Beschwerden der Markeninhaberin blieben vor dem BPatG erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hob der BGH die angefochtenen Beschlüsse auf und verwies die Verfahren an das BPatG zurück.

Die Gründe:
Das BPatG hat zu Unrecht die Löschung der Marken bestätigt.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Auffassung des BPatG, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, kann nicht gefolgt werden.

Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtert das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch.

Eine Warenformmarke ist jedoch nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden kann, konnten die angegriffenen Entscheidungen des BPatG keinen Bestand haben.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 163 vom 19.10.2017
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