08.08.2014

DFB vs. Supermarktkette: Streit um das Adler-Logo

Laut MarkenG darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen - also etwa den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG). Ob die Marke zu Recht eingetragen ist, kann nur in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden.

LG München I 7.8.2014, 11 HKO O 10510/14
Sachverhalt:
Der Kläger, der Deutsche Fußballbund e. V. (DFB), verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt. Das beklagte Unternehmen, eine deutsche Einzelhandelskette hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem Adler-Symbol und teilweise mit den Wortzusätzen Deutschland versehen waren. Hiergegen hatte der Kläger zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut MarkenG darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen - also etwa den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG). Das LG hat die einstweilige Verfügung nun bestätigt.

Gründe:
Der Beklagten bleibt es verboten, bestimmte Zeichen zu verwenden, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des DFB aufweisen.

Dem LG bleibt es verwehrt, zu prüfen, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthält. Ob die Marke zu Recht eingetragen ist, kann nur in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Insofern ist das LG an den Bestand der Markeneintragung gebunden.

Wenn das Adler-Symbol der Klagemarke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen sollte, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde - unabhängig von allen weiteren Bestandteilen - nicht eintragen dürfen. Infolgedessen ist das Gericht zunächst einmal an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.

Nachdem eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klagemarke anzunehmen war, konnte im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Markenrechte bejaht werden.

LG München I PM v. 7.8.2014
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