04.12.2019

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung ist nicht anfechtbar

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens (hier: im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal) zurückweisende Entscheidung des OLG ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels, da sie keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen kann.

BGH v. 1.10.2019 - II ZB 23/18
Der Sachverhalt:
Die Beigeladenen verfolgen in einem bei dem LG Braunschweig anhängigen Verfahren gegen die Musterbeklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten über Insiderinformationen sowie fehlerhafter Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal. Das LG hat das Verfahren gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf das vorliegende Musterverfahren ausgesetzt, dem zunächst nur gegen die Musterbeklagte zu 1) gerichtete Ausgangsverfahren zugrunde lagen. Das OLG hat festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) u.a. im Hinblick auf das von der den Beigeladenen betriebene Ausgangsverfahren weitere Musterbeklagte im Musterverfahren geworden sei.

Daraufhin haben die Beigeladenen beantragt, das Musterverfahren gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG um weitere, im Wesentlichen die Musterbeklagte zu 2) betreffende Feststellungsziele zu erweitern. Das OLG hat diesen Antrag allerdings zurückgewiesen. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beigeladenen verworfen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des OLG ist im Verfahren nach dem KapMuG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid und dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das OLG die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG enthält, ist davon auszugehen, dass die den Antrag zurückweisende Entscheidung des OLG einer Anfechtung entzogen ist (BGH-Beschl. v. 10.7.2018, II ZB 24/14). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Einwände fest.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 KapMuG weist schließlich darauf hin, dass § 13 Abs. 2 in der bis zum 31.10.2010 geltenden Fassung (KapMuG a.F.) durch die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an das OLG überflüssig werde und begründet dies mit der Erwägung, dass die Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das OLG zur Folge habe, dass weder die Bekanntmachung der Erweiterung des Musterverfahrens noch die Ablehnung einer Erweiterung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnten (BT-Drucks. 17/8799, S. 23).

Der Senat vermag nicht dem Argument der Rechtsbeschwerde beizutreten, er unterlaufe die grundlegende Intention des Gesetzgebers, der mit dem ZPO-Reformgesetz dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufgabe zugewiesen habe, außer Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch Fragen der Fortbildung des Rechts zu klären und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern und einer Rechtszersplitterung entgegenzuwirken. Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Senatsbeschluss vom 20.1.2015, II ZB 11/14 führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung verhält sich nämlich zum Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung. Nach § 13 Abs. 1 KapMuG a.F. hatte das Prozessgericht über die Erweiterung des Musterverfahrens zu entscheiden und nach § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. war ausdrücklich nur die Erweiterung des Vorlagebeschlusses einer Anfechtung entzogen.

Letztlich führte auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Denn diese kann keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen.
 
BGH online
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