Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen ist keine Kreditgewährung
BGH 6.2.2013, IV ZR 230/12Die Kläger unterhalten bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen. Sie zahlten die Versicherungsprämien jeweils in mtl. Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder mtl. Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden.
Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der effektive Jahreszins in den Vertragserklärungen nicht angegeben wurde, dürfe nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden. Mit der Klage beantragen sie im Wege der Stufenklage insbes. die Erstellung von Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen in Höhe eines maximalen effektiven Jahreszinssatzes von 4 Prozent.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB).
Ein solcher läge nur vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das ist aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im VVG keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien, und die unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien.
Auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Versicherungsbeiträge grundsätzlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind, können sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, denn es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann abweichend davon die Möglichkeit unterjähriger Zahlung eingeräumt wird oder ob eine unterjährige Zahlungsweise von vornherein vorgesehen ist.
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