Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
BGH 2.10.2013, I ZB 89/11Der Anmelder beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Wort-Bild-Marke. Es handelt sich dabei um den schwarzen Schriftzug "READY TO FUCK" auf rötlichem Hintergrund. Die Buchstaben UC sind dabei wie handschriftlich weiß durchgestrichen; etwas oberhalb stehen stattdessen die ebenfalls weißen Buchstaben AA.
Die Eintragung wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 (Papier, Pappe, etc.), 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) und 41 (Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbes. Organisation und Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen) beantragt.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem BPatG ebenso ohne Erfolg wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Die Beurteilung des BPatG, dass der Eintragung der angemeldeten Wort-Bild-Marke das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegensteht, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Von einem Verstoß gegen die guten Sitten i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt. Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen.
Maßgeblich ist weder eine übertrieben nachlässige noch eine besonders feinfühlige und empfindsame, sondern eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise. Auch darf die Prüfung des Schutzversagungsgrunds nicht in einer Geschmackszensur bestehen. Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden - jedoch ohne sie vorwegzunehmen. Von diesen Grundsätzen ist auch das BPatG ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angemeldete Marke gegen die guten Sitten i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt.
Das BPatG hat angenommen, der Verkehr werde in dem angemeldeten Zeichen trotz der teilweise durchgestrichenen Buchstaben die Wortfolge "READY TO FUCK" erkennen und sie mit "bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs" übersetzen. Dadurch werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über Gebühr verletzt. Es handele sich nicht um eine unverfängliche Aussage ohne sexuellen Bezug, bei der das Wort "FUCK" nur ein bestätigender Kraftausdruck sei. Der anstößige Gehalt der Wortfolge werde auch nicht auf andere Weise relativiert. Die Aussage sei nicht witzig gemeint und weise auch nicht den vom Anmelder reklamierten Bezug zu einem Motorradtreffen am Faaker See auf.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Begründung, das BPatG habe nicht den Gesamteindruck der angemeldeten Wort-Bild-Marke ermittelt. Diese weise den Schriftzug "READY TO FAAK" auf rotem Grund auf. Die Buchstaben "U" und "C" des Wortes "FUCK" seien mit weißen Linien durchgestrichen und mit der Buchstabenfolge "AA" überschrieben. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erschließt sich dem Verkehr auch kein "Pseudo-Versteckspiel" mit der klanglichen Ähnlichkeit zwischen "FUCK" und "FAAK".
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