Dieselmotor EA 189: VW hat Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt
OLG Oldenburg v. 21.10.2019 - 13 U 73/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 €. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der beklagten VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG die Entscheidung ab und gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht. Er kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Allerdings muss sich der Kläger die sogenannten Nutzungsvorteile anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 € anrechnen lassen. Dies war unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km zu errechnen.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss (§ 849 BGB). Denn er konnte für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 1.000 € stehen dem Kläger allerdings zu.
OLG Oldenburg PM vom 28.10.2019
Der Kläger kaufte vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 €. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der beklagten VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG die Entscheidung ab und gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht. Er kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Allerdings muss sich der Kläger die sogenannten Nutzungsvorteile anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 € anrechnen lassen. Dies war unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km zu errechnen.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss (§ 849 BGB). Denn er konnte für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 1.000 € stehen dem Kläger allerdings zu.