Dieselskandal: Nutzungsvorteile aus dem Gebrauch brutto oder netto?
BGH v. 24.7.2023 - VIa ZR 752/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz auf Schadensersatz in Anspruch.
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kaufte im Mai 2011 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten neuen Audi Q5 3,0 TDI quattro, der mit einem von der Beklagten hergestellten 3.0 Liter V6-Turbodieselmotor der Baureihe EA 897 oder der Baureihe EA 896Gen1 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde der Beklagten für die Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt in Abhängigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Die Implementierung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen ist zwischen den Parteien streitig. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) rief das Fahrzeug nicht zurück. Die Klägerin nahm es ab dem 31.1.2020 außer Betrieb. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das OLG hätte nicht dahinstehen lassen dürfen, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Leistung von Schadensersatz zustehe, weil ein Zahlungsanspruch nach Ablauf von zehn Jahren aufgezehrt sei. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.
Sollte das OLG eine deliktische Haftung der Beklagten bejahen und Nutzungsvorteile der Klägerin nach der linearen Berechnungsmethode schätzen, wird es zu beachten haben, dass die Klägerin, die ihren Schaden nach dem Nettokaufpreis berechnet, nach eigenem Vortrag zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Angefallene Umsatzsteuer ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht ersatzfähig, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann.
Ob das OLG, sollte es Nutzungsvorteile der Klägerin nach der linearen Berechnungsmethode bewerten wollen, bei der Bemessung dieser Vorteile vom Brutto- oder vom Nettokaufpreis ausgeht, wird es gemäß dem ihm tatrichterlich eingeräumten Ermessen selbst zu entscheiden haben. Insoweit ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben.
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BGH vom 24.07.2023 - VIA ZB 10/21
ZIP 2023, 1854
ZIP0058544
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kfz auf Schadensersatz in Anspruch.
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kaufte im Mai 2011 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten neuen Audi Q5 3,0 TDI quattro, der mit einem von der Beklagten hergestellten 3.0 Liter V6-Turbodieselmotor der Baureihe EA 897 oder der Baureihe EA 896Gen1 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde der Beklagten für die Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt in Abhängigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Die Implementierung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen ist zwischen den Parteien streitig. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) rief das Fahrzeug nicht zurück. Die Klägerin nahm es ab dem 31.1.2020 außer Betrieb. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
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Das OLG hätte nicht dahinstehen lassen dürfen, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Leistung von Schadensersatz zustehe, weil ein Zahlungsanspruch nach Ablauf von zehn Jahren aufgezehrt sei. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.
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Ob das OLG, sollte es Nutzungsvorteile der Klägerin nach der linearen Berechnungsmethode bewerten wollen, bei der Bemessung dieser Vorteile vom Brutto- oder vom Nettokaufpreis ausgeht, wird es gemäß dem ihm tatrichterlich eingeräumten Ermessen selbst zu entscheiden haben. Insoweit ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben.
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