18.05.2017

Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig

Die Eintragungsfähigkeit einer Information in das Partnerschaftsregister kann - ebenso wie in das Handelsregister - auch rein gewohnheitsrechtlich begründet werden. Für das Handels- und das Partnerschaftsregister ist die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln bislang gewohnheitsrechtlich anerkannt.

BGH 4.4.2017, II ZB 10/16
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine im Partnerschaftsregister AG Freiburg im Breisgau eingetragene Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Im Februar 2015 meldeten die Partner eine weitere Partnerin als Rechtsanwältin Dr. A. zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Ferner teilten sie mit, dass der als B. eingetragene Partner inzwischen promoviert sei.

Das Registergericht trug die weitere Partnerin ohne Angabe des Doktortitels in das Partnerschaftsregister ein. Bei dem Partner Dr. B. wurde kein Doktortitel nachgetragen. Außerdem rötete das Registergericht den Eintrag eines anderen, bereits eingetragenen Partners Rechtsanwalt Dr. M. bei dem vor dem Familiennamen der Doktortitel angegeben war, und setzte den Hinweis hinzu: "Von Amts wegen (ohne akademischen Grad) neu vorgetragen als Partner: M.

Die hiergegen erhobenen Einwände hat das Registergericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Beschluss hinsichtlich der Eintragung des Doktortitels des Partners Dr. M. aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die dortige Rötung und den Hinweis durch Eintragung eines Vermerks zu beseitigen; bezüglich der Eintragung der Doktortitel der Partner Dr. A. und Dr. B. hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der BGH den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und dem Antrag stattgegeben.

Gründe:
Zwar sehen die gesetzlichen Regelungen eine Eintragung von Doktortiteln in das Partnerschaftsregister nicht vor. Allerdings sind diese aufgrund des Gewohnheitsrechts eintragungsfähig.

Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts kann die Eintragungsfähigkeit einer Information in das Partnerschaftsregister - ebenso wie in das Handelsregister - auch rein gewohnheitsrechtlich begründet werden. Gewohnheitsrecht steht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht, so dass es auch Grundlage einer registerrechtlichen Eintragung sein kann. Daran hat sich auch durch die Reform des Personenstandsrechts zum 1.1.2009 nichts geändert.

Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass die-se Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen. Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein. Für das Handels- und das Partnerschaftsregister ist die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln bislang gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Es entspricht zudem langjähriger ständiger Übung der Registergerichte, Doktortitel auf Wunsch der Beteiligten einzutragen. Dies zeigt sich u.a. an dem Muster in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV vom 16.6.1995, in dem ein Partner mit Doktortitel eingetragen ist, und der Anlage 4 zu § 7 Abs. 1 S. 2 PRV, in dem mehrere Partner mit Doktortitel genannt sind. Letztlich ist auch nach allgemeiner Ansicht im handelsrechtlichen Schrifttum von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen.

Linkhinweise:

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