Drittbetroffene werden durch Regelungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Frequenzen nicht in ihren Rechten verletzt
BVerwG 10.10.2012, 6 C 13.11 u.a.Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hatte am 12.10.2009 mit Allgemeinverfügung entschieden, die Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem bereits früher eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden. Im Hinblick auf die verbundenen Frequenzen ordnete die Bundesnetzagentur außerdem ein Vergabeverfahren sowie dessen Durchführung als Versteigerungsverfahren an und legte die Regeln fest.
Als Teil der Vergabebedingungen wurden für die Frequenznutzungen im Bereich 790 bis 862 MHz vorläufige Frequenznutzungsbestimmungen festgelegt. Durch diese soll die störungsfreie Koexistenz der Netze unterschiedlicher Betreiber des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten innerhalb dieses Frequenzbereichs sowie die Koexistenz dieser Netze mit den Funkanwendungen der dazu benachbarten Frequenzbereiche sichergestellt werden.
Bei den Klägerinnen handelt es sich um eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts sowie drei Unternehmen, die über terrestrische Rundfunksendernetze bzw. über Breitbandkabelnetze Rundfunkdienste verbreiten. Sie befürchteten, dass die vorgesehene Nutzung der Frequenzen im Bereich 790 bis 862 MHz für den Mobilfunk - insbesondere durch den Einsatz der für die schnelle Funkanbindung an das Internet vorgesehenen LTE ("Long Term Evolution") - Technologie - zu Störungen der funkgestützten bzw. kabelgestützten digitalen Rundfunkübertragung führen könnten und klagten gegen die Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur.
Das VG wies die Klagen ab. Die Revisionen der Klägerinnen blieben vor dem BVerwG erfolglos.
Die Gründe:
Die angefochtenen Teile der Allgemeinverfügung vom 12.10.2009 verletzten die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO).
Der Regelungsgehalt einer telekommunikationsrechtlichen Vergabeanordnung beschränkt sich auf die Einleitung eines Frequenzbewirtschaftungsverfahrens zur Bewältigung einer Knappheitssituation und berührt deshalb von vornherein nur Rechtspositionen von Unternehmen, die sich um die Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen bewerben. Rechtliche Auswirkungen auf Drittbetroffene hat erst die sich an das Vergabeverfahren anschließende Zuteilungsentscheidung. Dies gilt auch in Bezug auf solche Frequenzen, die zum Zeitpunkt der Vergabeanordnung noch anderen Nutzern zugeteilt sind.
Die Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen als Teil der Vergabebedingungen hat ebenfalls keine über den Kreis der Teilnehmer am Vergabeverfahren hinausreichende Regelungswirkung. Insbesondere enthält sie keine abschließende, für die spätere Frequenzzuteilung verbindliche Regelung derjenigen Voraussetzungen, unter denen Drittbetroffene wie die Klägerinnen rechtlich zur Duldung durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen möglicherweise verursachter Störungen des Rundfunkempfangs bzw. des Betriebs ihrer Breitbandkabelnetze und angeschlossenen Empfangsgeräte verpflichtet sind.
Die Bestandskraft der Vergaberegelungen kann einer gegen die Frequenzzuteilung gerichteten Drittanfechtungsklage weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der erfolgreichen Bieter noch etwa deshalb entgegengehalten werden, weil derartige Entscheidungen der Bundesnetzagentur nur aufgrund einer planerischen Abwägung der Individualbelange Drittbetroffener zu treffen wären.
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