27.02.2024

Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig

Der BayVGH hat die Beschwerde einer Stadt im Landkreis Mühldorf am Inn zurückgewiesen und die geplante Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche als rechtswidrig eingestuft.

BayVGH v. 15.2.2024 - 4 CE 23.2267
Der Sachverhalt:
Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird.

Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das VG, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum BayVGH ein. Der BayVGH wies die Beschwerde der Stadt zurück. Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch zu, der eine Drohnenbefliegung seines Grundstücks verbietet. Für die geplante Maßnahme fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Hierfür kann insbesondere nicht die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes herangezogen werden.

Diese lässt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zu, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Vorschrift erlaubt eine Erhebung personenbezogener Daten jedoch nur dann, wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handelt.

Der Einsatz der Drohne stellt aber einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Auch wenn das Wohngebäude von außen aufgenommen wird, ist die schützenswerte Privatsphäre betroffen. Denn mit der Drohne können Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden. Zudem können die sich dort aufhaltenden Personen fotografiert werden. Weiter ist nicht auszuschließen, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst werden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Der Schutz des Privatbereiches gegen unerwünschte Veröffentlichungen und Berichterstattungen anhand ausgewählter zivilrechtlicher Rechtsprechung
Sebastian Trost, IPRB 2023, 229

Kurzbeitrag:
OLG Hamm: Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen
Markus Meyer, CR 2023, R72

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BayVGH PM vom 27.2.2024
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