Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich unzulässig
LG Köln 30.10.2013, 26 O 211/13Die beklagte Deutsche Telekom bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Im Mai 2013 änderte sie ihre Leistungsbeschreibungen dahingehend, dass sie beim Abschluss von Neu-Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich vorsah, die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens zu reduzieren. Die technische Umsetzung der Reduzierung der Internetbandbreite soll nach Angaben der Beklagten frühestens 2016 erfolgen.
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale NRW. Sie hält die entsprechende Vertragsklausel in den AGB der Beklagten für unzulässig. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar. Mit ihrer Klage begehrt sie Unterlassung.
Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Vertragsklausel in den AGB der Beklagten ist unzulässig. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar.
Mit dem Begriff "Flatrate" verbindet der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechnet nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stehen.
In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbes. im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betrifft selbst eine Drosselung auf 2 Mbit/s ein breites Publikum und nicht nur sog. "Power User". Es kommt insoweit nicht darauf an, wie viel Datenvolumen ein durchschnittlicher Nutzer monatlich "verbraucht".