09.03.2021

"E-Ziga retten Leben" ist keine unlautere Werbung für elektronische Zigaretten

Das OLG Koblenz sah in dem Slogan "E-Ziga retten Leben - jetzt umsteigen" keine unlautere Werbung für elektronische Zigaretten, da insoweit keine unrichtigen Angaben hinsichtlich wesentlicher Merkmale der Ware festzustellen seien.

OLG Koblenz v. 3.2.2021 - 9 U 809/20
Der Sachverhalt:
Streitgegenstand ist die Werbung eines Händlers für E-Zigaretten mit dem Hinweis "E-Ziga retten Leben - jetzt umsteigen". Das LG hatte den Händler zur Unterlassung der Werbung verurteilt.

Das OLG sah dies anders und hielt die Werbung für zulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung. Die Verbotsnorm des § 21 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das von der Beklagten beworbene Produkt nicht als Tabakerzeugnis zu werten ist.

Die Beklagte handelte auch nicht unlauter nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Denn eine irreführende Werbung der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Werbung unrichtige Angaben hinsichtlich wesentlicher Merkmale ihrer Ware enthält, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Konsumenten von Tabakzigaretten als Adressat der Werbung der Beklagten ein Irrtum hervorgerufen wird. Insbesondere wird nicht die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen, E-Zigaretten seien gesundheitlich unbedenklich. Zwar ist die Werbung unstreitig in der Weise zu verstehen, dass mit der Aussage geworben wird, dass E-Zigaretten Leben retten. Diese Werbeaussage folgt zwanglos aus dem Text, bei dem der Begriff "retten" in doppelter Bedeutung als Bestandteil des Begriffs "E-Zigaretten" und überdies als Verb verstanden wird.

Allerdings führt diese Werbeaussage bei dem Verbraucher nicht zu der Fehlvorstellung, dass E-Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sind. Abzustellen ist insoweit auf den Verständnishorizont des angesprochenen Verbrauchers, mithin dem Konsumenten von Tabakzigaretten. Eine lebensrettende Wirkung ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der Eigenschaft, gesundheitlich unbedenklich zu sein. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit knüpft nämlich daran an, dass eine Substanz keinerlei schädlichen Einfluss auf den menschlichen Körper hat. Eine lebensrettende Wirkung kann demggü. bereits dann angenommen werden, wenn schädliche Einflüsse vermindert werden, sodass im Ergebnis ein Zustand geringerer Schädigung erreicht werden kann.

Der Konsument von Tabakzigaretten, der Adressat von zahlreichen und umfangreichen Aufklärungskampagnen ist, weiß um die Gefährlichkeit des von ihm konsumierten Produkts. Vor diesem Hintergrund versteht der Tabakraucher die Werbung auch in der Weise, dass mit dem Konsum von E-Zigaretten seine Belastung reduziert werden und damit eine lebensverlängernde Wirkung erreicht werden kann. Demggü. wird der Tabakkonsument die Werbung nicht in der Weise verstehen, dass von E-Zigaretten keinerlei schädliche Wirkungen ausgehen. Dies gilt umso mehr, als der Tabakraucher weiß, dass bei der Tabakzigarette neben den Verbrennungsstoffen auch Nikotin schädliche Wirkungen verursacht. Gerade dieser Stoff ist indes in zahlreichen E-Zigaretten enthalten. Demgemäß soll einigen Tabakrauchern die E-Zigarette gleichsam einem Nikotinpflaster als Substitut dienen.

Dann aber weiß der durchschnittliche Tabakkonsument als Adressat der angegriffenen Werbung, dass die E-Zigarette auch Stoffe enthält, die einen schädlichen Einfluss auf den menschlichen Körper haben, wenngleich diese in geringerem Umfang enthalten sind.

Demggü. kann eine lebensrettende Wirkung bereits dann begründet sein, wenn das vorliegend beworbene Alternativprodukt einen geringeren schädlichen Einfluss auf den menschlichen Körper hat als die Tabakzigarette selbst. Unstreitig rührt die schädliche Wirkung von Tabakzigaretten zu einem wesentlichen Teil von den Stoffen her, die bei der Verbrennung des Tabaks entstehen. Ebenso unstreitig findet ein Verbrennungsvorgang bei der E-Zigarette nicht statt, sodass jedenfalls diese Stoffe nicht entstehen und demgemäß keinen schädlichen Einfluss auf den Körper des Konsumenten haben können. Ist damit im Falle des Konsums von E-Zigaretten statt der Tabakzigaretten mit einer Verminderung des durch den Konsum des Produkts hervorgerufenen schädlichen Einflusses zu rechnen, ist dieser Umstand grundsätzlich auch geeignet, die Anzahl schwerwiegender Erkrankungen, die auch einen tödlichen Verlauf nehmen können, zu vermindern.
Justiz Rheinland-Pfalz online
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