eBay darf Kleidung der rechtsextremen Szene ausschließen
LG Nürnberg-Fürth 17.5.2013, 4 HK 1975/13Die Klägerin ist Besitzerin mehrerer Marken, die von bestimmten Medien als Erkennungsbekleidung der rechtsextremen Szene beschrieben wurden. Die beklagte Internetplattform eBay schloss daraufhin Produkte dieser Marken von laufenden und zukünftigen Auktionen aus. Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Klage.
Die Klägerin bestreitet, dass Sie der rechtsextremen Szene verbunden sei und macht geltend, dass sie selbst die Waren zwar nur an Zwischenhändler vertreibe, der Verkauf der Zwischenhändler an die Endkunden aber zu 25 Prozent über eBay erfolge. In der Sperrung liege eine Benachteiligung durch eBay als marktbeherrschendes Unternehmen und ein unzulässiger Boykott.
Die Markeninhaberin beantragte daher, es eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, ihre mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichneten Produkte vom Verkauf über den Internetmarktplatz eBay auszuschließen.
Das LG wies diesen Antrag zurück. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung zum OLG einlegen.
Die Gründe:
Es liegen bereits die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht vor.
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Würde eBay "einstweilen" gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte dies nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Vorliegend wiegt der eBay drohende Schaden, nämlich mit in rechtsextremen Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin.
Zudem handelt es sich bei eBay nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Internetplattformen und Online-Shops gehören. Es bestehen deshalb für die Klägerin auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Soweit die Beklagte zum Schutz ihres Namens handelt, fehlt es an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Schließlich besteht zwischen den Parteien auch kein Wettbewerbsverhältnis. Darauf, ob die Klägerin als rechtextremistisch einzustufen ist, kommt es deshalb nicht an.