EEG-Umlage ist nicht verfassungswidrig
OLG Hamm 14.5.2013, 19 U 180/12Die Klägerin ist ein Textilunternehmen aus Selb. Sie hatte von dem beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Bochum verlangt, die für April 2012 entrichtete EEG-Umlage i.H.v. rund 9.990 € zurückzuzahlen. Zwischen den Parteien bestand seinerzeit ein Stromlieferungsvertrag, der die Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage in vorgenannter Höhe verpflichtete.
Nach dem EEG gleicht die EEG-Umlage den Verlust aus, den der Betreiber des Höchstspannungsnetzes (Übertragungsnetzbetreiber) erwirtschaftet, wenn er Strom aus erneuerbaren Energien zu den gesetzlich festgelegten Preisen abnimmt und den Strom nur mit Abschlägen an der Börse verkaufen kann. Die Umlage ist gem. § 37 Abs. 2 EEG von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlen. Diese wiederum sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Umlage an den Letztverbraucher weiterzugeben. Dies wird aber regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die EEG-Umlage beruhe, verfassungswidrig seien und ihr die Umlage deswegen zu erstatten sei. Sie regte dementsprechend eine Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG an. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb im Ergebnis vor dem OLG erfolglos. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Rückzahlungsklage war abzuweisen, da eine Verfassungswidrigkeit des EEG nicht festgestellt werden konnte.
Die Klägerin hatte die EEG-Umlage zu Recht gezahlt. Das EEG verstößt gerade nicht gegen die im GG verankerten Grundsätze der Finanzverfassung. Die an den Letztverbraucher weitergegebene EEG-Umlage stellt keine verfassungswidrige, vom Budgetbewilligungsrecht des Parlaments nicht erfasste "Sonderabgabe" dar. Die Umlage ist bereits keine öffentliche Abgabe. Sie hat keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand. Eine solche liegt nur dann vor, wenn Einnahmen der öffentlichen Hand generiert werden oder die öffentliche Hand zumindest mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhält. Sie muss die Verfügungsgewalt über die Geldmittel erhalten und diese steuern und einsetzen.
Bei der EEG-Umlage sei dies gerade nicht der Fall. Sie ist ausschließlich an den Übertragungsnetzbetreiber als juristische Personen des Privatrechts zu zahlen. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG geschaffen und gesteuert werden, fließen ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts. Auch der Umstand, dass der im EEG geregelte Förderungsmechanismus ein System darstellt, durch das die Förderung erneuerbarer Energien als öffentliche Aufgabe durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts geregelt und so von der öffentlichen Hand "ausgelagert" wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Unerheblich ist insoweit auch, dass es für den Stromkunden keinen signifikanten Unterschied macht, ob er die EEG-Umlage aufgrund einer Abgabenpflicht der öffentlichen Hand oder deswegen zahlt, weil sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Umlage aufgrund einer vertraglichen Regelung an ihn "weitergibt". Diese Umstände ändern nichts daran, dass die EEG-Umlage mangels Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand keine "Sonderabgabe" ist.