03.03.2016

Ehemalige Daimler-Werkstätten sind nicht für die Löschung aller auffindbaren Anzeigen im Internet mit Bezug zu Mercedes-Benz verantwortlich

Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen verantwortlich, die trotz ihrer Löschungsbemühungen weiterhin im Internet ihren Namen mit der Marke "Mercedes-Benz" in Verbindung bringen. Daimler kann von diesen Werkstätten nicht fordern, Maßnahmen zur Löschung solcher Anzeigen im Internet zu ergreifen, wenn diese nicht in Auftrag gegeben worden sind.

EuGH 3.3.2016, C-179/15
Der Sachverhalt:
Die beklagte ungarische Gesellschaft Együd Garage ist auf den Verkauf und die Reparatur von Mercedes-Fahrzeugen spezialisiert. Für mehr als fünf Jahre war sie durch einen Kundendienstvertrag mit der klagenden Daimler AG verbunden, dem deutschen Hersteller von Mercedes-Fahrzeugen und Inhaber der internationalen Marke "Mercedes-Benz", die auch in Ungarn geschützt ist. Nach diesem Vertrag war die Beklagte berechtigt, die Marke zu benutzen und sich in ihren eigenen Anzeigen als "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" zu bezeichnen.

Nach der Beendigung des Vertrags versuchte die Beklagte, jede Anzeige im Internet zu löschen, aufgrund deren das Publikum annehmen könnte, dass sie weiterhin eine Vertragsbeziehung mit Daimler unterhalte. Trotz der ergriffenen Maßnahmen wurden Anzeigen, die eine solche Bezugnahme enthielten, weiterhin im Internet verbreitet und von Suchmaschinen erfasst.

Daimler beantragte daher beim Hauptstädtischen Gerichtshof, Ungarn, die Beklagte zur Beseitigung der fraglichen Anzeigen aus dem Internet und zur Unterlassung erneuter Verstöße gegen die Rechte aus ihrer Marke zu verpflichten. Das ungarische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Markenrichtlinie (Richtlinie 2008/95/EG) Daimler berechtigt, von einem ehemaligen Vertragspartner weitgehende Maßnahmen zu fordern, um Verletzungen ihrer Marke zu verhindern.

Die Gründe:
Die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, in der eine Marke genannt wird, auf einer Website stellt eine Benutzung dieser Marke durch den Werbenden dar, wenn er die Anzeige in Auftrag gegeben hat. Demgegenüber stellt das Erscheinen der Marke auf der betreffenden Website keine Benutzung durch den Werbenden mehr dar, wenn dieser den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, diese zu löschen, und der Betreiber dieser Aufforderung nicht nachkommt. Die Versäumnisse eines solchen Betreibers können einem Werbenden, der sich gerade darum bemüht, eine unberechtigte Benutzung der betreffenden Marke zu verhindern, nicht zugerechnet werden.

Ebenso kann der Werbende nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Betreiber anderer Websites verantwortlich gemacht werden, die ohne seine Zustimmung die Anzeige übernommen haben, um sie auf ihrer eigenen Website einzustellen. Da sich die Beklagte in eben dieser Lage befindet, ist Daimler nicht berechtigt, sie gerichtlich zur Unterlassung der Online-Veröffentlichung der streitigen Anzeige zu verpflichten. Der Markeninhaber kann jedoch vom Werbenden die Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen können, und er kann gegen die Betreiber der Websites vorgehen, die die Rechte aus seiner Marke verletzen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 23 vom 3.3.2016
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