Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen
OLG Zweibrücken v. 25.1.2023 - 7 U 214/21
Der Sachverhalt:
Die klagende Bank nimmt die zwei beklagten ehemaligen Mitarbeiter auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von rd. 1,14 Mio. € aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank erlangte hiervon erst 2018 Kenntnis. Im Strafverfahren wurden die beiden Mitarbeiter der Bank wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch anhängig.
Das LG gab der vorliegenden zivilrechtlichen Klage statt und verurteilte die Beklagten, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung; sie hätten sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.
Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter haften auch zusammen für den vollen Betrag, da sie gemeinsam gehandelt haben. Die Bank trifft demgegenüber kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie hat auf das "Vier-Augen-Prinzip" zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt. Dies war ausreichend, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter handelte.
Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse durfte die Bank auf die Euroumstellung zurückführen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet wurde, stellt lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist es den Mitarbeitern nicht gelungen, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.
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OLG Zweibrücken PM vom 3.5.2023
Die klagende Bank nimmt die zwei beklagten ehemaligen Mitarbeiter auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von rd. 1,14 Mio. € aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank erlangte hiervon erst 2018 Kenntnis. Im Strafverfahren wurden die beiden Mitarbeiter der Bank wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch anhängig.
Das LG gab der vorliegenden zivilrechtlichen Klage statt und verurteilte die Beklagten, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung; sie hätten sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.
Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter haften auch zusammen für den vollen Betrag, da sie gemeinsam gehandelt haben. Die Bank trifft demgegenüber kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie hat auf das "Vier-Augen-Prinzip" zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt. Dies war ausreichend, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter handelte.
Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse durfte die Bank auf die Euroumstellung zurückführen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet wurde, stellt lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist es den Mitarbeitern nicht gelungen, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.
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