Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden
OLG Frankfurt a.M. 7.8.2018, 11 U 156/16Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.
Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürfen. Es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und die Veröffentlichung verletzt auch keine berechtigten Interessen des Klägers.
Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, ist eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellen presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie sind insbesondere mit ausreichenden textlichen Informationen versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen.
Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handelt, steht im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienen die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar sind, ist unerheblich. Die Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf Erstveröffentlichungen. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr kann auch ein Sammlerobjekt Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.
Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, tritt sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.