Eilverfahren gegen den Widerruf von 77 Mietwagengenehmigungen in Düsseldorf ohne Erfolg
VG Düsseldorf v. 14.9.2023 - 6 L 1791/23
Der Sachverhalt:
Die Stadt Düsseldorf hatte die Genehmigung für 77 Mietwagen von vier verbundenen Unternehmen widerrufen, die u.a. über Vermittlungsplattformen im Internet (z.B. UBER) Fahrgäste befördern. Das VG Düsseldorf hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Widerruf voraussichtlich zu Recht erfolgt ist. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen. Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.
Die Gründe:
Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer eines Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Das ist hier nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen der Fall. Insoweit kann offenbleiben, ob sich bereits aus den von der Stadt Düsseldorf zur Begründung des Widerrufs angeführten Gesetzesverstößen die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ergibt. Denn auch nach dem Widerruf der Genehmigungen haben die von ihm geführten Unternehmen die Mietwagen teilweise weiter eingesetzt. Damit haben sie gegen eine Hauptpflicht des Personenbeförderungsrechts verstoßen.
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VG Düsseldorf PM vom 14.9.2023
Die Stadt Düsseldorf hatte die Genehmigung für 77 Mietwagen von vier verbundenen Unternehmen widerrufen, die u.a. über Vermittlungsplattformen im Internet (z.B. UBER) Fahrgäste befördern. Das VG Düsseldorf hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Widerruf voraussichtlich zu Recht erfolgt ist. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen. Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.
Die Gründe:
Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer eines Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Das ist hier nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen der Fall. Insoweit kann offenbleiben, ob sich bereits aus den von der Stadt Düsseldorf zur Begründung des Widerrufs angeführten Gesetzesverstößen die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ergibt. Denn auch nach dem Widerruf der Genehmigungen haben die von ihm geführten Unternehmen die Mietwagen teilweise weiter eingesetzt. Damit haben sie gegen eine Hauptpflicht des Personenbeförderungsrechts verstoßen.
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