Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
EuGH 10.3.2011, C-51/10 PIm Jahr 2005 meldete Technopol, ein polnischer Herausgeber von Broschüren und Zeitschriften (u.a. mit Rätseln und Spielen), beim Amt für Gemeinschaftsmarken (HABM) das Zeichen "1000" als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies diese Anmeldung zurück. Es vertrat die Auffassung, dass dieses Zeichen den Inhalt der Veröffentlichungen von Technopol bezeichnen könne und dass das Zeichen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig sei, weil es vom Verbraucher als Anpreisung dieser Veröffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde. Technopol erhob gegen diese Entscheidung des HABM Klage.
Das EuG bestätigte die Entscheidung des HABM und führte aus, dass das Zeichen "1000" auf eine Menge verweise und hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren vom angesprochenen Publikum sofort und ohne Weiteres als eine Beschreibung der Merkmale dieser Waren, insbes. der Menge der Seiten und der Werke, Angaben und Spiele in einer Sammlung oder der Rangliste der in ihnen enthaltenen Angaben, verstanden werde. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel von Technopol hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das HABM hat die Anmeldung des Zeichens "1000" als Gemeinschaftsmarke zur Recht zurückgewiesen.
Ein Zweck der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können. Damit die Eintragung eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens mit der Begründung, es bezeichne eine Menge, zurückgewiesen werden kann, muss vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, für die die Eintragung beantragt wird.
Das EuG hat zu Recht befunden, dass, wenn sich eine Anmeldung insbes. auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird - wie im vorliegenden Fall Zeitschriften mit u.a. Kreuzworträtseln - vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass ein aus Ziffern bestehendes Zeichen wie das fragliche tatsächlich von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.
Das Vorbringen von Technopol, das HABM sei seiner früheren Entscheidungspraxis zu ähnlichen Anmeldungen nicht gefolgt, konnte nicht durchgreifen. Jede Prüfung einer Anmeldung muss streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass im Gegensatz zu früheren Anmeldungen von aus Ziffern bestehenden Zeichen der vorliegenden Anmeldung eines der in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke aufgeführten Eintragungshindernisse entgegenstand.
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