12.07.2019

Eine Buchung, zwei Flüge: Wer zahlt Fluggastentschädigung für verspäteten zweiten Teilflug außerhalb der EU?

Bei Flugverbindungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, ist das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist.

EuGH v. 11.7.2019 - C-502/18
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind elf Fluggäste, die bei dem beklagten tschechischen Luftfahrtunternehmen eine einheitliche Buchung für einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok vornahmen. Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der von der Beklagten durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, wurde entsprechend dem Flugplan durchgeführt und kam pünktlich in Abu Dhabi an. Dagegen war der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet. Diese Verspätung von mehr als drei Stunden kann nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte dazu führen, dass Fluggästen ein Anspruch auf einen Ausgleich zusteht.

Die Kläger erhoben bei den tschechischen Gerichten Klage gegen die Beklagte auf Leistung des in der Verordnung über Fluggastrechte vorgesehenen Ausgleichs. Die Beklagten stellt vor diesen Gerichten allerdings die Begründetheit der Klagen mit der Argumentation in Abrede, dass sie für die Verspätung des Fluges von Abu Dhabi nach Bangkok nicht in Haftung genommen werden könne, da dieser Flug von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden sei. Das mit dem Rechtsstreit in zweiter Instanz befasste Stadtgericht Prag möchte vom EuGH wissen, ob die Beklagte zur Zahlung des Ausgleichs nach der Verordnung über Fluggastrechte verpflichtet ist.

Die Gründe:
Ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, stellt für die Zwecke des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit dar. Damit fällt ein Flug mit Umsteigen, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats, hier Prag, startet, in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der EU von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Zu der Frage, ob die Beklagte, als das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug des Fluges mit Umsteigen durchgeführt hat, zur Zahlung des Ausgleichs verpflichtet werden kann, der aufgrund der großen Verspätung bei der Ankunft des zweiten, von Etihad Airways durchgeführten Teilflugs geschuldet ist, ist festzustellen, dass nach der Verordnung für Fluggastrechte die Verpflichtung zur Leistung des Ausgleichs an die Fluggäste ausschließlich auf dem ausführenden Luftfahrtunternehmen des betroffenen Fluges lastet. Für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als ausführendes Luftfahrtunternehmen muss u.a. dargelegt werden, dass dieses Unternehmen den fraglichen Flug tatsächlich durchgeführt hat. Da die Beklagte im Rahmen eines mit den betroffenen Fluggästen geschlossenen Beförderungsvertrags tatsächlich einen Flug durchgeführt hat, kann sie als ausführendes Luftfahrtunternehmen eingestuft werden.

Die Beklagte haftet also unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, kann sich insoweit nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen.

Die Verordnung über Fluggastrechte behält einem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das wegen großer Verspätung eines Fluges mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war und im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung zum Teil von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, Fluggästen einen Ausgleich leisten musste, das Recht vor, gegen dieses andere Unternehmen vorzugehen, um Ersatz für diese finanzielle Belastung zu erhalten.

Linkhinweis:
EuGH PM Nr. 95 vom 11.7.2019
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