18.02.2016

Einfrieren der Gelder der Bank Mellat nichtig

Das EuG hat das seit 2010 angeordnete Einfrieren der Gelder der Bank Mellat zu Recht für nichtig erklärt. Die vom Rat in diesem Zusammenhang gegebene Begründung und die von ihm vorgelegten Beweise waren unzureichend.

EuGH 18.2.2016, C-176/13 P
Der Sachverhalt:
Im Zuge der verstärkten Maßnahmen gegen die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch dieses Land hatte der Rat der EU seit 2010 die Gelder verschiedener iranischer Finanzinstitute eingefroren, darunter auch die der Bank Mellat. Das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Verhaltensweise der Bank Mellat begünstigt und erleichtert das iranische Nuklearprogramm und das iranische Programm für ballistische Flugkörper. Sie hat Bankdienstleistungen für in den Listen der Vereinten Nationen und der EU verzeichnete Einrichtungen oder für Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, bereitgestellt. Sie ist die Muttergesellschaft der First East Export Bank, die in der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist."

Das EuG gab dem Antrag der Bank Mellat auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates hinsichtlich eines Einfrierens ihrer Gelder statt. Das Rechtsmittel des Rates hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das vom Rat eingelegte Rechtsmittel war zurückzuweisen. Da sämtliche die Bank Mellat betreffenden Maßnahmen für nichtig erklärt worden sind, gelten deren Gelder als zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 26.7.2010 (erste Maßnahme zum Einfrieren der Gelder) und dem 16.1.2016 (Wiederfreigabe der Gelder) eingefroren.

Es gelten die die im Urteil Kadi II aufgestellten Grundsätze (EuGH 18.7.2013, C-584/10 P u.a.). Das EuG hat insoweit zu Recht entschieden, dass es die ersten beiden Sätze der zitierten Begründung des Rates der Bank Mellat nicht ermöglichen, konkret in Erfahrung zu bringen, welche Dienstleistungen sie welchen Einrichtungen erbracht hat. Dies umso mehr, als dort die Personen, deren Konten die Bank Mellat verwaltet hat, nicht benannt werden.

Soweit als Begründung angegeben wurde, dass die Bank Mellat die Muttergesellschaft der First East Export Bank sei (die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezeichnet worden war), ist darauf hinzuweisen, dass der Rat der EU nichts vorgelegt hat, was es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, die Stichhaltigkeit dieser Begründung zu prüfen. Dass das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat mit dem Einfrieren der Gelder der First East Export Bank gerechtfertigt wurde, die von den Vereinten Nationen gerade wegen der Tätigkeit der Bank Mellat bezeichnet worden war, stellt zudem einen Zirkelschluss dar.

Das Argument des Rates, die Beweise dafür, dass die Bank Mellat die nuklearen Aktivitäten Irans unterstütze, stammten aus vertraulichen Quellen, deren Offenlegung die Identifizierung der Personen ermöglichen würde, die sie geliefert hätten (wodurch das Leben und die Sicherheit dieser Personen gefährdet werden könnte), wurde zum ersten Mal während des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht. Damit ist es insoweit unzulässig.

Linkhinweis:

Für den auf die Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 18 vom 18.2.2016
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