Einführung von elektronischen Wertpapieren: Bundestag beschließt das eWpG
In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen, sodass über Blockchain begebene Wertpapiere ggü. anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden. Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde soll durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden.
Es soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, sodass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden. Die Bundesregierung begründete ihren Entwurf damit, dass in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehe, eine Unternehmensfinanzierung auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und ggf. mittels Blockchain-Technologie begeben werden.
Deutscher Bundestag PM vom 6.5.2021
Es soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, sodass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden. Die Bundesregierung begründete ihren Entwurf damit, dass in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehe, eine Unternehmensfinanzierung auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und ggf. mittels Blockchain-Technologie begeben werden.