Einsatz von "Uber Black" wettbewerbswidrig
KG Berlin 11.12.2015, 5 U 31/15Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Sie vermarktete in Deutschland, unter anderen in Berlin, das Geschäftsmodell "Uber Black", d.h. sie bot Benutzern von Smartphones eine Applikation mit der Bezeichnung "Uber Black" an, die es ermöglichen sollte, Mietwagen mit Fahrern anzufordern. Zu diesem Zweck kooperierte die Beklagte mit Mietwagenunternehmern.
Der Kläger hatte zunächst vergeblich in einem Eilverfahren versucht, der Beklagten den Einsatz der Smartphone-Applikation zu untersagen, scheiterte jedoch an dem fehlenden Eilbedürfnis. Die vorliegende Entscheidung betrifft das Hauptverfahren.
Das LG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem KG überwiegend erfolglos. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Geschäftsmodell Uber Black ist wettbewerbswidrig, soweit die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden.
Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürfen Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz eingegangen sind. Damit soll gewährleistet sein, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten werden und dort Beförderungsaufträge annehmen, um die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu schützen.
Diese Regelung verstößt nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Die Auflagen des Gesetzgebers sind verfassungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterliegen. So sind sie - im Gegensatz zu Taxifahrern - nicht verpflichtet, Beförderungsaufträge anzunehmen. Auch sind sie nicht an feste Beförderungstarife gebunden.
Das vom Kläger begehrte Verbot ist auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistungen der Beklagten sind eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch ist es gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. "Verkehrsdienstleistungen" sind jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ausgenommen.
Auch die Niederlassungsfreiheit der Beklagten ist nicht tangiert. Dafür ist erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt und sich dort fest einrichtet. Die Beklagte erbringt jedoch nur grenzüberschreitendende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.
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