06.03.2018

Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens

Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens darzulegen hat, wenn die widersprechende Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann. Das Interesse eines Privatgutachters daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.

BGH 14.2.2018, X ZR 110/17
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Patentanwalt. Er begehrt Einsicht in die Akten eines in zweiter Instanz anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens. Der Kläger erhebt gegen das Gesuch keine Einwände. Die Beklagte, die in erster Instanz ein Privatgutachten eingereicht hat, tritt dem Antrag entgegen. Sie macht geltend, der Privatgutachter habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass weder sein Name noch die Tatsache, dass er für die Patentinhaberin ein Gutachten erstellt habe, einem nicht näher benannten Dritten mitgeteilt werde. Dieses Interesse stehe der Einsichtnahme jedenfalls dann entgegen, wenn der Antragsteller nicht mitteile, für wen er den Antrag stelle.

Der BGH entschied, dass die Akteneinsicht antragsgemäß zu gewähren ist.

Die Gründe:
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird. Weitergehendes Vorbringen des Antragstellers kann nur dann erforderlich werden, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt.

Die zuletzt genannte Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte kein eigenes Interesse aufzeigt. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Partei der Gewährung von Akteneinsicht nicht unter Berufung auf die Interessen ihres Gegners entgegentreten darf, wenn dieser der Akteneinsicht nicht widersprochen hat. Dem liegt der allgemeine Gedanke zu Grunde, dass nur die Berufung auf ein eigenes Interesse eine weitergehende Darlegungslast des Antragstellers auslösen kann. Ob hieraus zu folgern ist, dass ein Dritter, dessen Interessen durch die Akteneinsicht berührt werden, ein eigenes Widerspruchsrecht hat, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass der Privatgutachter einer Einsichtnahme widersprochen hat.

Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder sonstige schutzwürdige Interessen des Privatgutachters in einer Weise berührt wären, die die Darlegung eines rechtlichen Interesses seitens des Antragstellers erforderten. Wer ein Privatgutachten zur Vorlage bei Gericht erstattet, muss damit rechnen, dass hiervon alle Personen Kenntnis erlangen, die nach dem Gesetz zur Einsicht in die Akten berechtigt sind. Sein Interesse daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat deshalb in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.

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