10.07.2013

Einsichtnahme in BaFin-Akten: Kein Informationsanspruch für Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. in Sachen BayernLB

Der Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. hat keinen Informationsanspruch, der ihn berechtigen würde, Akten der Bayerischen Landesbank bei der BaFin einzusehen. Der Personalaufwand, den die BaFin betreiben müsste, um die etwa 45.000 Seiten umfassenden Akten einzeln auf Geschäftsgeheimnisse Dritter zu überprüfen und ggf. in entsprechendem Umfang zu schwärzen, wäre unverhältnismäßig.

VG Frankfurt a.M. 4.7.2013, 7 K 129/10.F
Der Sachverhalt:
Der klagende Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. begehrte mit seiner Klage Einsichtnahme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Akten der Bayerischen Landesbank (BayernLB). Konkret verlangte er für den Zeitraum 1997 bis 2008 Einsicht in sämtliche Gutachten über Sonderprüfungen der BayernLB, in sämtliche Wirtschaftsprüfungsberichte, interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen zu den Jahresabschlüssen sowie alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben zwischen der BayernLB und der Aufsichtsbehörde.

Der Kläger berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und wies darauf hin, dass er gegen die gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder der BayernLB Strafanzeige gestellt habe. Durch die Geschäftspraxis des Vorstandes sei dem Freistaat Bayern und dem Steuerzahler ein Schaden von 10 Mrd. € entstanden.

Das VG wies die Klage ab. Die Berufung zum Hessischen VGH und die Sprungrevision zum BVerwG wurden zugelassen.

Die Gründe:
Dem Informationsanspruch nach dem IFG steht ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen. Unter diesen Umständen ist der Informationsanspruch nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG daher ausgeschlossen.

Diese Einschätzung basiert auf dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten, wonach sich der Umfang der Akten, in die Einsicht begehrt wird, auf etwa 45.000 Seiten beläuft. Diese Seiten müssten einzeln auf Geschäftsgeheimnisse Dritter überprüft werden und ggf. in entsprechendem Umfang geschwärzt werden. Mit dieser Aufgabe wäre ein Bediensteter der BaFin ca. 80 Monate oder 80 Mitarbeiter einen Monat beschäftigt. Hinzu käme der Personalaufwand, der durch die Einschaltung der Rechtsabteilung in Zweifelsfällen entstehen würde.

VG Frankfurt a.M. PM Nr. 7 vom 4.7.2013
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