Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Patentverletzungsurteil des Berufungsgerichts
BGH 12.9.2016, X ZR 14/15Das OLG hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin gegen ein klageabweisendes Urteil des LG wegen Verletzung eines mit Wirkung für Deutschland erteilten europäischen Patents betreffend ein Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung mittels eines elektronischen Leitsystems sowie ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung durch den Vertrieb von Mährobotern in drei Ausführungsformen zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Dagegen hat die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Patentgericht auf die während des landgerichtlichen Verfahrens erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten das Klagepatent mit Wirkung für Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in die unabhängigen Patentansprüche jeweils gegenüber der erteilten Fassung beschränkende Merkmale aufgenommen wurden.
Das LG hat gegen die Beklagte Zwangsgelder i.H.v. jeweils 5.000 € festgesetzt, um diese zur Vornahme der Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Rückruf anzuhalten. Nachdem die Beklagte zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 250.000 € geleistet und beim LG Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt hatte, hat die Klägerin der Beklagten eine Bürgschaftserklärung in gleicher Höhe zustellen lassen und die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem OLG-Urteil angekündigt.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung blieb vor dem BGH erfolglos. Mit ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens betreffend das Klagepatent war die Beklagte allerdings erfolgreich.
Die Gründe:
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Patentverletzungsurteil des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Klagepatent in einem nachfolgenden Urteil des Patentgerichts nur teilweise durch die Aufnahme beschränkender Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche für nichtig erklärt wurde, das Urteil des Berufungsgerichts tatrichterliche Feststellungen enthält, aus denen sich eine Verwirklichung der Patentansprüche auch in der Fassung des patentgerichtlichen Urteils ergibt und die Beklagte nicht aufzeigt, dass diese tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen wurden.
Das entspricht auch der BGH-Rechtsprechung, wonach es zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör auch dann, wenn das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche entschieden hat und das Patent nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt wird, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, nicht erforderlich ist, die Revision zuzulassen, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht erheblich ist, ob das Patent die eine oder andere Fassung hat.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens betreffend das Klagepatent war hingegen begründet. Denn ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsverfahren das Verfahren der Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden. Bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung sind alle für die Entscheidung relevanten Umstände einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall hatte die Verletzungsbeklagte die Nichtigkeitsklage etwa ein Jahr nach ihrer Erwiderung im Verletzungsverfahren vor dem LG eingereicht. In dieser Konstellation überwiegt grundsätzlich noch das Interesse des Verletzungsbeklagten an widerspruchsfreien Entscheidungen gegenüber dem Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens. Das Interesse der Verletzungsbeklagten wird auch nicht dadurch verringert, dass das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen auch zu den im Urteil des Patentgerichts neu aufgenommenen Merkmalen getroffen hatte.
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