Einstufung als bedeutendes Unternehmen der Landeskreditbank Baden-Württemberg bleibt bestehen
EuG 16.5.2017, T-122/15Die Klägerin, die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank ist eine Förderbank des Landes Baden-Württemberg (Deutschland). Das Land ist der alleinige Anteilseigner. Der Gesamtwert der Aktiva der Bank liegt bei mehr als 30 Mrd. Euro.
Am 25.4.2014 hatte die Europäische Zentralbank (EZB) der Klägerin erklärt, dass sie wegen ihrer Bedeutung der alleinigen direkten Aufsicht der EZB und nicht - wie die als "weniger bedeutend" eingestuften Kreditinstitute - der geteilten Aufsicht des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) unterliege. Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung, da bei ihr besondere Umstände i.S.v. Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (im Folgenden Grundverordnung) gegeben seien. Die EZB erließ am 1.9.2014 einen Beschluss, in dem sie die Klägerin als bedeutendes Kreditinstitut i.S.v. Art. 6 Abs. 4 Grundverordnung kategorisierte. Der beauftragte administrative Überprüfungsausschuss stellte im Folgenden fest, dass der Beschluss der beklagten EZB rechtmäßig sei. Am 5.1.2015 erließ die Beklagte erneut einen Beschluss durch den der Alte vom 19.2014 aufgehoben und ersetzt wurde. Jedoch behielt sie die Einstufung der Klägerin als bedeutendes Kreditinstitut bei.
Die Klägerin erhob am 12.3.2015 Nichtigkeitsklage vor dem EuGH und beantragte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Der EuGH wies die Klage zurück.
Die Gründe:
Der angefochtene Beschluss war nicht für nichtig zu erklären. Die von den nationalen Behörden durch die SSM-Rahmenverordnung erteilte direkte Beaufsichtigung der "weniger bedeutenden" Unternehmen stellt keine ausschließliche Zuständigkeit derer dar, sondern die EZB behält diese und überträgt leidglich zur Umsetzung Aufgaben auf die nationalen Behörden.
Aus Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung geht hervor, dass auf Grundlage dreier Kriterien, und zwar der Größe, der Relevanz für die Wirtschaft und die Union oder eines der teilnehmenden Mitgliedsstaats und der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten, die Einstufung zwischen einem "bedeutenden" und "weniger bedeutenden" Unternehmen erfolgt - sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Als eine Bedingung, die die Kriterien u. a. erfüllt, wird ein Gesamtwert der Aktiva von mehr als 30 Mrd. Euro genannt.
Diese Bedingung erfüllt, die Klägerin, so dass eine Einstufung als beutendes Unternehmen, sofern keine besonderen Umstände vorlagen, gerechtfertigt war. Besondere Umstände liegen dann vor, wenn gemäß Art.70, 71 der SSM-Rahmenverordnung spezifische und tatsächliche Umständen darauf hinweisen, dass die Einstufung eines Unternehmens als "bedeutend", unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Grundverordnung und insbesondere der Sicherstellung der zusammenhängenden Anwendung hoher Aufsichtsstandards, unangemessen ist. Das ist dann der Fall, wenn eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, diese Ziele und Grundsätze zu erreichen als die direkte Beaufsichtigung durch die EZB. Die Klägerin hat jedoch nicht geltend gemacht, dass die deutschen Behörden besser geeignet wären, sondern vertreten, dass die nationale Beaufsichtigung ausreichend sei, insbesondere wegen ihres geringen Risikoprofils. Dieses Vorbringen ist im Wesentlichen irrelevant, da die Prüfung des Risikos bei der Einstufung nicht zu berücksichtigen ist.
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