11.02.2019

Eintragung der Bildmarke Chiara Ferragni zu Unrecht abgelehnt

Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, mit der die Eintragung der Bildmarke "Chiara Ferragni" als Unionsmarke abgelehnt wurde. Das EUIPO hat fälschlicherweise das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Wortmarke "Chiara" festgestellt.

EuG v. 8.2.2019 - T-647/17
Der Sachverhalt:

Im Jahr 2015 meldeten italienische Unternehmer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine von ihnen benutzte Marke u.a. für Waren der Klassen 18 und 25 der internationalen Klassifikation (u.a. Bekleidung und Taschen) als Unionsmarke an. Es handelt sich dabei um den in einem Rechteck abgebildeten Schriftzug "Chiara Ferragni" mit einem darüber befindlichen symbolartig gezeichneten Auge. Gegen die Eintragung dieser Bildmarke legte eine niederländische Gesellschaft Widerspruch ein. Sie berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Wortmarke "Chiara", die im Jahr 2015 in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg für Waren u.a. der Klasse 25 (u.a. Bekleidung) eingetragen worden war.

Infolge dieses Widerspruchs lehnte das EUIPO im Jahr 2017 die Eintragung der Bildmarke "Chiara Ferragni" als Unionsmarke namentlich für "Taschen; Tornister [Ranzen]; Schlüsseletuis; Lederbeutel" der Klasse 18 sowie für alle Waren der Klasse 25 ab, weil die Gefahr einer Verwechslung der in Rede stehenden Zeichen bestehe. Die Benutzer der Marke "Chiara Ferragni" erhoben daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das EuG gab der Klage statt und hob die Entscheidung des EUIPO auf.

Die Gründe:

Das EUIPO hat fälschlicherweise das Bestehen einer Verwechslungsgefahr festgestellt.

Der durchschnittliche Verbraucher nimmt eine Marke als Ganzes wahr. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich allerdings um eine zusammengesetzte Marke mit Wort- und Bildelementen. Sie besteht aus den zwei Wortelementen "chiara" und "ferragni" in schwarzen Großbuchstaben, wobei die beiden "i" in Fettdruck gesetzt sind, und einem oberhalb der Wortelemente platzierten Bildbestandteil, der in einer Zeichnung besteht, die ein himmelblaues Auge mit langen schwarzen Wimpern darstellt. Diese langen Wimpern gleichen den beiden "i" in den Worten "chiara" und "ferragni". Der stark stilisierte Charakter, die Farbe, die Positionierung und die Größe des Bildbestandteils sind geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums von dem im unteren Teil der angemeldeten Marke angeordneten Wortbestandteil abzulenken. Im Kern ist der Bildbestandteil der angemeldeten Marke mindestens genauso unterscheidungskräftig wie die Wortelemente dieser Marke zusammen genommen. Das EUIPO hat somit einen Fehler begangen, als es dem Wortelement "chiara" mehr Bedeutung beimaß als dem Bildbestandteil.

Zu prüfen war vorliegend ferner die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht. Zur bildlichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass die ältere Wortmarke "chiara" zwar in den Wortelementen der angemeldeten Marke "chiara ferragni" zur Gänze vorkommt, der Bildbestandteil der angemeldeten Marke aber erheblichen Einfluss auf den optischen Gesamteindruck hat. Die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen weisen allenfalls einen geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit auf. In klanglicher Hinsicht ist festzustellen, dass dem unterscheidenden Element "ferragni" angesichts seiner Länge größere klangliche Bedeutung als dem Element "chiara", in dem sich die Zeichen gleichen, zukommt, auch wenn es hinter diesem angeordnet ist. Die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen weisen daher einen mittleren, wenn nicht gar geringen Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf.e

Außerdem unterscheiden sich die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht, da mit der angemeldeten Marke eine bestimmte Person identifiziert wird, während die ältere Wortmarke nur auf einen Vornamen verweist, ohne eine konkrete Person zu identifizieren. Hinsichtlich der Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken ist festzustellen, dass trotz der Identität oder Ähnlichkeit der betroffenen Waren die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen, insbesondere in bildlicher Hinsicht, Grund genug sind, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung durch die Verkehrskreise auszuschließen. Da nämlich die betroffenen Waren im Allgemeinen in Selbstbedienungsgeschäften verkauft werden, wo sich die Kaufentscheidung insbesondere auf die Optik gründet, schließen die Unterschiede zwischen den beiden Marken aus, dass die Verbraucher etwa denken können, dass Waren, die mit den einander gegenüberstehenden Marken versehen sind, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Linkhinweis:

EuG PM Nr. 12 vom 8.2.2019
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