Eintragung der Marke "Knut - Der Eisbär" wegen Verwechslungsgefahr mit "Knud" (Eisbär im Berliner Zoo) zu Recht abgelehnt
EuG 16.9.2013, T-250/10Knut ist der Name eines legendären Eisbären, der im Dezember 2006 im Berliner Zoo geboren wurde und dem eine sehr breite Aufmerksamkeit in den Medien in Deutschland und darüber hinaus zuteil wurde. Im April 2007 meldete das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd. beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Wortzeichen "Knut -Der Eisbär" als Gemeinschaftsmarke u.a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten an.
Der Berliner Zoo widersprach dieser Anmeldung, da eine Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Marke "Knud" bestehe, für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u.a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei. Eine Verwechslungsgefahr liege vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken benutzt werden, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Das HABM gab dem Widerspruch statt. Es bestehe nämlich zum einen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen "Knud" und "Knut - Der Eisbär" und zum anderen wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum.
Das EuG wies die Klage der Knut IP Management Ltd. ab. Die Entscheidung ist nocht nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das HABM hat dem Widerspruch des Berliner Zoos zu Recht stattgegeben.
Zum einen sind die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich. Zum anderen weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen bei einer Gesamtbeurteilung erhebliche Ähnlichkeiten auf. Dies insbesondere deshalb, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sich vor allem an den übereinstimmenden Anfang der Marken - im vorliegenden Fall die Elemente "Knud" und "Knut" - erinnern.
Angesichts dieser Umstände durfte das HABM rechtsgültig zu dem Schluss gelangen, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um beim betroffenen Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke zu vermeiden.
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