Eintragung der Marke MESSI rechtmäßig
EuGH v. 17.9.2020 - C-449/18 P u.a.
Der Sachverhalt:
Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Messi (Kläger) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Bildzeichen zur Eintragung als Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Das Zeichen zeigt den Schriftzug "MESSI" und darüber ein graphisch dargestelltes "M".
Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der vom Kläger angemeldeten Marke ein. Er berief sich auf die Gefahr einer Verwechslung mit den Unionswortmarken MASSI, die u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf das spanische Unternehmen J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Zeichen MASSI und MESSI bestehe.
Der Kläger erhob daraufhin Klage beim EuG und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Das EuG hob die Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des EUIPO und der J.M.-E.V. e hijos hatten vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das EuG hat - entgegen der Ansicht des EUIPO - die Wahrnehmung der Marken MASSI und MESSI durch die maßgeblichen Verkehrskreise insgesamt berücksichtigt. Das EUIPO hat zu Unrecht festgestellt, dass die Benutzung der Marke MESSI bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung mit den Marken MASSI begründen könne. Die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ist ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Das EuG hat insofern fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit des Klägers einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen "messi" und "massi" relevanten Faktor darstellt.
Die Frage der Bekanntheit des Klägers war entgegen der Behauptung des spanischen Unternehmens auch bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem EUIPO. Im Übrigen sind die im Stadium der Klage vor dem EuG vorgebrachten Argumente, mit denen lediglich bekannte Tatsachen vorgetragen wurden, nicht als neu anzusehen. Daher hat das EuG zutreffend festgestellt, dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstellt, d.h. eine Tatsache, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann. Bei diesen Quellen handelt es sich somit um Nachweise, über die das EUIPO zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung verfügen konnte und die es im Rahmen der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen MASSI und MESSI hätte berücksichtigen müssen.
Schließlich beruht das Vorbringen von J.M.-E.V. e hijos, das EuG habe zu Unrecht die Rechtsprechung aus dem Urteil Ruiz Picasso u.a. / HABM (EuGH v. 12.1.2006 - C-361/04 P) angewandt, auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils. Das Bestehen einer bekannten älteren Marke, das zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht wird, ist keine Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsprechung. Die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, kann sich daher sowohl auf das Zeichen beziehen, das die ältere Marke bildet (im vorliegenden Fall MASSI), als auch auf das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht (im vorliegenden Fall MESSI). Folglich konnte das EuG diese Rechtsprechung, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen MASSI und MESSI als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen, zu Recht anwenden.
EuGH PM Nr. 108 vom 17.9.2020
Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Messi (Kläger) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Bildzeichen zur Eintragung als Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Das Zeichen zeigt den Schriftzug "MESSI" und darüber ein graphisch dargestelltes "M".
Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der vom Kläger angemeldeten Marke ein. Er berief sich auf die Gefahr einer Verwechslung mit den Unionswortmarken MASSI, die u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf das spanische Unternehmen J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Zeichen MASSI und MESSI bestehe.
Der Kläger erhob daraufhin Klage beim EuG und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Das EuG hob die Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des EUIPO und der J.M.-E.V. e hijos hatten vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das EuG hat - entgegen der Ansicht des EUIPO - die Wahrnehmung der Marken MASSI und MESSI durch die maßgeblichen Verkehrskreise insgesamt berücksichtigt. Das EUIPO hat zu Unrecht festgestellt, dass die Benutzung der Marke MESSI bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung mit den Marken MASSI begründen könne. Die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ist ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Das EuG hat insofern fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit des Klägers einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen "messi" und "massi" relevanten Faktor darstellt.
Die Frage der Bekanntheit des Klägers war entgegen der Behauptung des spanischen Unternehmens auch bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem EUIPO. Im Übrigen sind die im Stadium der Klage vor dem EuG vorgebrachten Argumente, mit denen lediglich bekannte Tatsachen vorgetragen wurden, nicht als neu anzusehen. Daher hat das EuG zutreffend festgestellt, dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstellt, d.h. eine Tatsache, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann. Bei diesen Quellen handelt es sich somit um Nachweise, über die das EUIPO zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung verfügen konnte und die es im Rahmen der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen MASSI und MESSI hätte berücksichtigen müssen.
Schließlich beruht das Vorbringen von J.M.-E.V. e hijos, das EuG habe zu Unrecht die Rechtsprechung aus dem Urteil Ruiz Picasso u.a. / HABM (EuGH v. 12.1.2006 - C-361/04 P) angewandt, auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils. Das Bestehen einer bekannten älteren Marke, das zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht wird, ist keine Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsprechung. Die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, kann sich daher sowohl auf das Zeichen beziehen, das die ältere Marke bildet (im vorliegenden Fall MASSI), als auch auf das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht (im vorliegenden Fall MESSI). Folglich konnte das EuG diese Rechtsprechung, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen MASSI und MESSI als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen, zu Recht anwenden.