09.02.2018

Eintragung der Wortmarke Pippi Langstrumpf auch für Beherbergung von Gästen

Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

BGH 5.10.2017, I ZB 97/16
Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist seit dem 12.4.2002 die am 19.11.2001 angemeldete Wortmarke Nr. 301 62 491 "Pippi Langstrumpf" für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" eingetragen. Der Antragsteller beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke. Ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein Freihaltebedürfnis.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Löschungsantrag zurück. Das BPatG hob den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts auf und ordnete die Löschung der Marke an. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hob der BGH den Beschluss des BPatG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurück.

Die Gründe:
Die Annahme des BPatG, die angegriffene Marke sei mit Blick auf die Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" mangels hinreichender Unterscheidungskraft zu löschen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das BPatG hat bei seiner Prüfung einen falschen rechtlichen Maßstab angewendet und zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. Seine Annahme, der Verkehr entnehme der angegriffenen Marke eine beschreibende Aussage über ein speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtetes Beherbergungsangebot, rechtfertigt es nicht, der Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Einem Zeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn seine Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Weil der Verkehr die Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen.

Dem Zeichen "Pippi Langstrumpf" fehlt als Name einer fiktiven Romanfigur ein enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen". Das BPatG ist davon ausgegangen, die Figur der "Pippi Langstrumpf" rufe zahlreiche Assoziationen hervor, die vordergründig und naheliegend mit den Verhaltensweisen dieser Romanfigur in Beziehung stünden. Es hat hingegen nicht festgestellt, dass der Inhalt der Pippi-Langstrumpf-Romane oder die Verhaltensweisen der Romanfigur einen inhaltlichen Bezug zum Beherbergungsgewerbe aufweisen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Annahmen des BPatG zutreffen, der Verkehr werde bei einer unter dem Zeichen "Pippi Langstrumpf" angebotenen Beherbergungsdienstleistung annehmen, sie sei speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet und es würden spezielle Spielzeuge oder Gerätschaften für Kinder vorgehalten.

Fehlt ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, hat die Marke als solche keinen beschreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr nach Auffassung des BPatG von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen überträgt, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen.

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