Einwilligung in Cookie-Nutzung bei Gewinnspielen im Internet kann auch im sog."Opt-out"-Verfahren erfolgen
OLG Frankfurt a.M. 17.12.2015, 6 U 30/15Der Kläger ist der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Beklagte befasst sich mit Marketingleistungen und unterhält verschiedene Telemediendienste, in denen sie die Teilnahme an Gewinnspielen anbietet. Im September 2013 hatte sie ein Gewinnspiel unter der Internetadresse "dein-macbook.de" veranstaltet. Dabei machte sie die Teilnahme von der Einwilligung zur Werbung abhängig. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn "einige" Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen. Eine zweite Erklärung, bei der das Ankreuzfeld bereits vorausgewählt war, betraf die Einwilligungserklärung zur Cookie-Nutzung. Bei Anklicken des Wortes "hier" gelangte der Internetnutzer auf eine Unterseite mit weiteren Informationen über Cookies,
Der Kläger hielt diese Gestaltung für unzulässig, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllte. Das LG gab der Klage weitestgehend statt. Es sah einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Unternehmen dürften sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellten.
Die Berufung der Beklagten vor dem OLG war teilweise erfolgreich. Allerdings wurde gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zum BGH zugelassen, da den entscheidungserheblichen datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht zwar der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1, Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB zu. Die von der Beklagten vorformulierte und im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem von ihr veranstalteten Gewinnspiel verwendete Erklärung zur Einwilligung in (u.a.) telefonische Werbung stellte eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB dar; dies galt unabhängig davon, ob die Abgabe dieser Einwilligungserklärung Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel war oder als solche erschien.
Wie das LG mit Recht angenommen hatte, war diese AGB gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel eingeholte Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen ist unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen enthält und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes "Abmelden" entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Telefonwerbung wünscht.
Allerdings war die Berufung hinsichtlich des vom LG zuerkannten Unterlassungsanspruchs betreffend die Einwilligungserklärung zur Cookie-Nutzung erfolgreich. Zwar war auch diese Erklärung als AGB zu qualifizieren, sie hielt jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, da die verlangte Erklärung den Anforderungen an eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften (§§ 4a, 28 Abs.3a, S. 2 BDSG sowie §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 TMG) gerecht wurde. Dies galt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Vorschriften nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Neuregelung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG (Privacy- Richtlinie) am 25.5.2011 richtlinienkonform auszulegen war.
Die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung kann nämlich auch durch eine vorformulierte Erklärung, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann ("opt-out"), erteilt werden. Der Wirksamkeit der Einwilligung steht es insofern nicht entgegen, wenn sämtliche erforderliche Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst, sondern in einem verlinkten Text gegeben werden. Zu den insoweit zu fordernden Informationen gehört nicht die Identität der Dritten, die auf Grund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können.
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