06.07.2023

Energieverbrauch von beutellosen Staubsaugern

Der Verstoß der EU-Kommission gegen die Richtlinie 2010/30/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung durch die Entscheidung für eine Prüfung von Staubsaugern mit leerem Behälter ist hinreichend qualifiziert. Das Urteil des EuG, mit dem die Klage von Dyson, einem Hersteller von beutellosen Staubsaugern, abgewiesen wurde, war daher aufzuheben.

EuGH, C-122/22 P: Schlussanträge des Generalanwalts vom 6.7.2023
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2013 erließ die Kommission die delegierte Verordnung (EU) 665/2013, mit der sie die Prüfung mit leerem Behälter einführte, um die Energieeffizienz von Staubsaugern zu messen. Dyson stellte die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung erfolgreich in Frage, und das EuG erklärte diese Verordnung im Urteil vom 8.11.2018 (T-544/13 RENV) mit der Begründung für nichtig, dass die Testmethode mit leerem Behälter nicht die Bedingungen widerspiegelt, die realistischen Gebrauchsbedingungen so nahe wie möglich kommen.

Dyson erhob Klage wegen außervertraglicher Haftung der EU und verlangte Schadensersatz i.H.v. 176,1 Mio. €. Das EuG wies den Schadensersatzantrag von Dyson zurück. Der Verstoß der Kommission sei nicht hinreichend qualifiziert. Generalanwältin Tamara Ćapeta schlägt dem EuGH im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vor, das Urteil des EuG aufzuheben und festzustellen, dass der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung, die durch die angefochtene Verordnung im Hinblick auf Staubsauger ergänzt wurde, hinreichend qualifiziert ist. Sie schlägt außerdem vor, die Sache an das EuG zurückzuverweisen, damit es darüber entscheidet, ob die weiteren Voraussetzungen für die Auslösung der Schadensersatzhaftung erfüllt sind.

Die Gründe:
Das EuG hat das Vorbringen von Dyson nicht richtig aufgefasst. Während von Dyson vorgebracht wurde, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat, indem sie sich für die Prüfung mit leerem Behälter entschieden hat, hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kommission berechtigt war, eine etwaige Prüfung mit gefülltem Behälter abzulehnen. Diese Unterscheidung ist wichtig, um den Umfang des Ermessens der Kommission zu bestimmen. Die Kommission hätte insoweit die Prüfung mit leerem Behälter nicht durchführen dürfen.

Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, spielt das Ermessen zwar eine Rolle, aber keine entscheidende. Das EuG hat daher nicht rechtsfehlerhaft entschieden, soweit es zu dem Schluss gekommen ist, dass unabhängig davon, ob ein Organ über ein Ermessen verfügt, noch zu prüfen ist, ob es möglicherweise Gesichtspunkte gibt, die den Verstoß entschuldigen könnten. Bei der Prüfung dieser Gesichtspunkte hat es allerdings Rechtsfehler begangen und rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission aufgrund der Auslegungsschwierigkeiten und der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts zu dem Zeitpunkt, als sie die Delegierte Verordnung erließ, entschuldigt sein könnte. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Kommission als durchschnittlich umsichtige und sorgfältige "gute" Verwaltung nicht davon ausgehen, dass sie sich allein deshalb für eine Prüfmethode entscheiden durfte, die für Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz von Staubsaugern irreführend ist, weil sie die einzige zum damaligen Zeitpunkt verfügbare Prüfmethode war.

Der Kommission war zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt, dass mit der Prüfung mit leerem Behälter das Ziel der Richtlinie 2010/30 nicht erreicht werden kann, die Verbraucher über die Energieeffizienz von Staubsaugern zu informieren und ihnen zu ermöglichen, energieeffizientere Staubsauger zu kaufen. Ganz im Gegenteil konnte der Kommission nicht unbekannt sein, dass eine solche Prüfung für Verbraucher irreführend ist. Weder Auslegungsschwierigkeiten noch die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts können die Entscheidung der Kommission für diese Prüfung entschuldigen. Die Kommission hat nach alldem einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Richtlinie 2010/30 begangen.

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EuGH PM Nr. 117 vom 6.7.2023
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